Beschluss des LG Düsseldorf

E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme muss angegeben werden

Veröffentlicht: 16.09.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 16.09.2022
E-Mail-Symbol auf Laptop

Wer eine kommerzielle Website betreibt, der muss zwingend eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme angeben. Das hat nun erneut das Landgericht Düsseldorf festgestellt (Beschluss v. 17.8.2022, Az. 12 O 219/22). 

Kontaktformular ersetzt E-Mail-Adresse nicht

Vorgegangen war hier die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen eine große Airline. Diese hatte auf ihrer Website keine E-Mail-Adresse vermerkt, unter welcher sie erreicht werden konnte, sondern offenbar auf ein Kontaktformular zurückgegriffen. Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf fiel knapp und deutlich aus: Ein Unterlassungsanspruch der Verbraucherzentrale bestehe. Aus § 5 Telemediengesetz folgt, dass Diensteanbieter von geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien Angaben verfügbar halten muss, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm erlauben. Diese müssen zudem unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Im Falle der Airline sei dies nicht geschehen, sodass das Gericht im Eilrechtsschutz eine einstweilige Verfügung zur Unterlassung anordnete. 

Vorsicht mit automatischen Antworten

Bei der Umsetzung sollten Betreiber entsprechender Websites, wie beispielsweise von Online-Shops, darauf achten, dass es sich bei dieser E-Mail-Adresse auch nicht um einen „toten Briefkasten“ handeln darf. Gelegentlich kommt es vor, dass Website-Betreiber vorab die möglichen Themen beschränken, für welche die E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt wird. Oder es erfolgt eine automatische Antwort, den betreffenden Personen wird also ausschließlich eine Standard-Antwort präsentiert, die beispielsweise auf andere Kommunikationswege verweist und mitteilt, dass die E-Mails, die unter dieser Adresse eingehen, nicht weiter zur Kenntnis genommen werden.

Zwar besteht keine pauschale Pflicht, auf Anfragen tatsächlich einzugehen – abgesehen natürlich von der Tatsache, dass dies abhängig von der Situation natürlich geboten oder zumindest sinnvoll sein kann. Gerichte haben es dennoch bereits als wettbewerbswidrig beurteilt, wenn eben gar keine E-Mail-Adresse angegeben wird oder lediglich eine besagte automatische Antwort mit dem Hinweis erfolgte, die Nachricht werde nicht zur Kenntnis genommen. 

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