Oberlandesgericht Köln

Nicht ernsthaft kalkuliert: Werbung mit UVP-Preis ist wettbewerbswidrig

Veröffentlicht: 19.09.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 19.09.2022
Hand hält Prozentzeichen

Die Bewerbung von Rabatten und Preisvergleichen ist gespickt mit juristischen Anforderungen, Händler können davon oft ein Liedchen singen. Das Oberlandesgericht Köln hat nun gerade eine Entscheidung getroffen, die die Online-Werbung mit einem Preis betrifft. Ein Vertreiber hatte seinen, niedrigeren, Preis der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers gegenübergestellt – so wie diverse andere Händler. Irreführend, findet das OLG Köln, selbst wenn man davon ausginge, dass der Hersteller die UVP tatsächlich so herausgegeben hat. Die UVP basiere auf keiner ernsthaften und aktuellen Kalkulation, der tatsächliche durchschnittliche Marktpreis sei deutlich geringer (Urteil v. 9.9.2022, Az. 6 U 92/22). 

Der Fall: Die Hersteller-UVP, ein Mondpreis mit Konsequenzen für den Vertreiber?

Die streitenden Parteien vertreiben beide Matratzen. Die Gegnerin hatte bei einem Angebot die besondere Günstigkeit ihres Preises hervorgehoben, indem sie diesen einer durchgestrichenen UVP der jeweiligen Hersteller gegenüberstellte. Die Antragstellerin war nun der Auffassung, dass es sich bei diesen UVP um Mondpreise handele, denen keine aktuelle und ernsthafte Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis zugrunde liege. Hat der Händler eine veraltete Liste herangezogen oder sich die UVP gar ausgedacht? Um diese klassischen Fälle von UVP-Streitereien geht es hier nicht. Gar im Gegenteil: Ob die UVP vom Hersteller herausgegeben wurde, die Beantwortung dieser Frage hält das Gericht für nicht entscheidungserheblich – was nicht unbedingt zum Vorteil des Betroffenen ist. Schließlich können die Ausführungen des Gerichts so auch in dem Fall gelten, dass die UVP tatsächlich in dieser konkreten Höhe vom Hersteller herausgegeben wurde. Dazu sogleich noch mehr. 

Wann ist die Bezugnahme auf eine Hersteller-UVP irreführend?

Jedenfalls habe der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass es sich bei der verwendeten UVP nicht um eine ernstgemeinte und aktuelle Empfehlung handelt. So das Gericht, welches sich damit der Angelegenheit widmet, dass auch die Höhe einer UVP nicht einfach aus der Luft gegriffen werden darf. 

Grundsätzlich, so heißt es im Urteil, sei die Bezugnahme auf eine kartellrechtlich zulässige UVP des Herstellers wettbewerbsrechtlich zulässig. „Von einer zulässigen unverbindlichen Preisempfehlung i.S. des § 23 GWB kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn die unverbindliche Preisempfehlung in der Erwartung ausgesprochen wird, der empfohlene Preis entspreche dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis“, führt das Urteil unter Verweis auf BGH-Rechtsprechung aus. 

Die Bezugnahme auf eine UVP sei dem Gericht dann als irreführend anzusehen,

  • wenn nicht klargestellt werde, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handele, 
  • wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden sei, oder
  • wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht komme. 

OLG Köln: Diese UVP wird weder ernst gemeint noch ernst genommen

Im vorliegenden Fall dreht sich damit zunächst alles um die Frage, ob die UVP, auf die der Anbieter verwies, tatsächlich „ernsthaft“ kalkuliert ist. Nach den Feststellungen des Gerichts sei die UVP von 249 Euro, die hier für die Matratze beim Anbieter angegeben war, im gesamten Markt sei 2021 nicht mehr ernsthaft gefordert worden, sondern vielmehr regelmäßig ein weit darunter liegender Preis. Dafür bezog sich das Gericht unter anderem auf eine Übersicht einer Preisvergleichs-Website sowie den Marktpreis (von 129 Euro), wie er durch eine Zeitschrift im Zuge eines Verbrauchertests ermittelt worden war.

Selbst wenn man unterstellen würde, dass die Empfehlung aus der Feder des Herstellers stamme, „kann nach dem Gesamteindruck aller zu berücksichtigenden Umstände nicht mehr von einer ernstgemeinten und ernst genommenen UVP gesprochen werden, weil über ein Jahr hinweg der tatsächlich im Markt geforderte Preis lediglich fast die Hälfte der UVP betrug und [...] auch darunter liegende Preise mit Ersparnissen von mehr als 50 % - offensichtlich nicht nur vereinzelt - angeboten wurden“ schreibt das Gericht im Urteil. 

Händler dürfe nicht einfach mit jeder vom Hersteller veröffentlichten UVP werben

Dass die Vertreiberin hier über kein „Sonderwissen“ über die Kalkulationsgrundlage des Herstellers verfüge, sieht das OLG. Schließlich legen Hersteller kaum konkret offen, wie sie auf die Summe für ihre UVP gekommen sind. „Dies führt jedoch nicht dazu, dass ein Händler mit jeder vom Hersteller publizierten UVP werben darf, selbst wenn erhebliche Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit der UVP vorliegen und für ihn erkennbar sind“, heißt es im Urteil. Damit widmet sich das Gericht der Verteilung der Darlegungslast. Nachdem die Antragstellerin bereits Indizien dazu geliefert hatte, dass an der Ernsthaftigkeit der UVP Zweifel bestünden, vermisst das Gericht offenbar Argumente der Gegnerin.

„Es wäre ihr als Marktteilnehmerin auch ohne weiteres möglich und zuzumuten gewesen, vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass und in welchem Umfang höhere Preise im Markt gefordert wurden und dass es sich bei den von der Antragstellerin vorgelegten Angeboten womöglich um Ausreißer handelt. Näherer Vortrag und Glaubhaftmachungsmittel hierzu fehlen“, heißt es im Urteil. 

Am Ende würde dem Verbraucher in der Gegenüberstellung vom Preis der Antragsgegnerin mit der (fast doppelt so hohen) UVP ein erheblicher Preisvorteil suggeriert werden, der bei einer nicht ernstgemeinten und ernstgenommenen UVP tatsächlich aber nicht bestehe. „Wenn der ‚Marktpreis‘ von der UVP seit geraumer Zeit erheblich abweicht, entsteht bei der Werbung mit einer durchgestrichenen UVP der Eindruck, dass ein Preisvorteil zur UVP um die 50% ein besonderes ‚Schnäppchen‘ darstellt. Dieser Eindruck trügt jedoch, wenn im Markt seit ca. einem Jahr nicht die UVP, sondern regelmäßig ein viel niedrigerer Preis in Höhe des ‚Marktpreises‘, gefordert wird. Da Verbraucher die Matratze in diesem Fall bei anderen Händlern zu ähnlich niedrigen Preisen erhalten könnten, liege objektiv gerade kein Schnäppchen vor. 

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Kommentare  

#1 Günther 2022-09-21 14:38
Interessant, gerade da ja AMAZON permanent die Händler in Ihrer Angebotsqualitä t auffordert (und wenn man dem nicht nachkommt der Artikel gesperrt wird) den UVP Preis einzupflegen. Aussage eines AMAZON-MITARBEI TERS: damit der Kunde eine Verlgeichsmögli chkeit ob der ausgeschriebene Preis reell ist. Der Witz: Bei AMAZON enthaltn der überwiegende Teil der Angebote die Versandkosten. Dass interessiert Amzon jedoch leider nicht.
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