Copyright in Stockarchiven

Fotografen können Anspruch auf Urhebernennung verlieren

Veröffentlicht: 30.09.2022 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 30.09.2022
Virtuelle Bildersammlung

Günstiges und leicht zugängliches Bildmaterial findet sich auf Plattformen, den sogenannten Microstock-Agenturen. Microstock-Agenturen wie Adobe Stock (ehemals Fotolia) oder Shutterstock sind Bildagenturen, die Fotos, Audio- und Videodateien auf Vorrat erwerben, auf ihre Qualität hin überprüfen und archivieren, um diese zur Weiterverwendung zur Verfügung stellen. Aber auch bei derartigen Bild- und Video-Material gilt: das Urheberrecht an den Inhalten bleibt beim Urheber. Wie es ausgestaltet wird, ist jedoch manchmal umstritten.

Gängiges Geschäftsmodell: Nutzung ohne Quellangaben

Laden Nutzer Bilder bei einer solchen Agentur herunter, erwerben sie lediglich die (zeitlich begrenzten) Nutzungsrechte an den Daten. Der Urheber bleibt weiterhin der Urheber. Ihm steht beispielsweise weiterhin ein Recht auf Urheberkennzeichnung zu. Das bedeutet, dass die Schöpfer stets Anspruch darauf haben, als Quelle genannt zu werden. Eigentlich.

Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn der Fotograf gegenüber seinem Auftraggeber auf die Nennung verzichtet oder etwas anderes vereinbart ist. Genau dies entspricht der gängigen Praxis, denn beispielsweise Adobe Stock und Shutterstock schreiben die Urhebernennung nicht generell vor. So heißt es in den FAQ von Adobe auszugsweise, dass nur dann ein Bildnachweis hinzugefügt werden muss, wenn das Bild in einem redaktionellen Beitrag verwendet wird, so wie in diesem Artikel.

Verzicht auf Urhebernennung in den AGB möglich

Ein Fotograf mahnte jedoch überraschenderweise einen Nutzer ab, der das erworbene Foto ohne Urhebernennung verwendete, obwohl dies durch die Lizenzbedingungen auch nicht gefordert wurde. Der Fotograf hatte seinerseits durch AGB auf die Urhebernennung verzichtet. Mit dieser Klausel war er offenbar im Nachhinein nicht mehr einverstanden. Eine unangemessene Benachteiligung sei das, so sein Argument.

Das OLG Frankfurt hatte das jedoch mit gestrigem Urteil anders gesehen. Der Fotograf habe wirksam auf das Recht zur Urheberbenennung verzichtet, indem er den Upload-Vertrag abgeschlossen und den AGB zugestimmt habe (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.9.2022, Az. 11 U 95/21). Sowohl Fotolia als auch jedes herunterladende Mitglied hat das Recht, aber nicht die Verpflichtung, die Quelle der Werke kenntlich zu machen.

Win-Win für Urheber und Nutzer

Ein Urheber entscheide sich willentlich für die Nutzung von Microstock-Portalen, solche Agenturen bieten für alle Seiten Vorteile: Fotografen können die breite Reichweite der Agenturen nutzen und sparen sich so einen großen zeitlichen und finanzielle Aufwand. Kunden können für kleines Geld Werke nutzen und müssen noch nicht einmal einen Urheber nennen.

„Der Verzicht auf die Pflicht zur Urheberbenennung ermöglicht mithin (auch) die große Reichweite des Microstock-Portals und die große Anzahl von Unterlizenzen, was dem Urheber zugutekommt und so die geringe Lizenzgebühr für die Unterlizenzen kompensiert“, so die Pressemitteilung. Zusammengefasst heißt das: Die höheren Umsätze rechtfertigen es, auf einen Teil des Urheberrechtes (hier die Urhebernennung) zu verzichten.

Entscheidung vom BGH wird kommen

Tatsächlich geht der Streit in die nächste Runde, denn das OLG hat für die Frage, ob ein Urheber in den AGBs einer Microstock-Agentur für jede Verwendungsart tatsächlich wirksam auf sein Recht zur Nennung als Urheber verzichten kann, die Revision zum BGH zugelassen. Das Urteil ist somit vorerst noch nicht rechtskräftig. Jegliche Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Zusammenhang mit Microstock-Portalen sollten daher vorerst besonders kritisch beäugt werden.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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