Cybercrime & Kaufrecht

Mit wem ist der Vertrag geschlossen, wenn der Account gehackt wurde?

Veröffentlicht: 07.10.2022 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 11.10.2022
Einkaufwagen und Ebay-Logo auf Smartphone

„Da draußen“ tummeln sich Tausende von Hackern, die mit Angriffen auf die IT-Infrastruktur von Unternehmen, Plattformen und Privatpersonen versuchen, andere sinnlos zu schädigen oder an Daten heranzukommen. Das schadet nicht nur den Betroffenen selbst, sondern der kompletten Branche. Leider ist es Realität.

Bieter fällt auf gefälschtes Angebot herein

Gerade erst ging der Fake-Shop-Finder der Verbraucherzentrale an den Start. Für (private) Ebay-Accounts gibt es derartige Schutzmechanismen jedoch noch nicht. Hier muss man sich zum einen auf seinen gesunden Menschenverstand und zum anderen auf das Gute im Menschen verlassen. Nichtsdestotrotz sind gehackte Accounts an der Tagesordnung. Wen aber soll man verklagen, wenn die Ware gekauft und bezahlt wurde, aber nichts ankommt?

Erhält man als Ebay-Accountinhaber Post, man habe ein Fahrrad im Wert von 2.765 Euro bei Ebay angeboten und verkauft und solle dies doch bitte schön nun liefern, fällt man wahrscheinlich aus allen Wolken. Wenn es dann zur Klage kommt, ist dies umso ärgerlicher. So geschehen jedoch in einem Fall, den ein Gericht in Rheinland-Pfalz auf dem Tisch hatte (Aktenzeichen: 3c C 113/22, Urteil vom 28.09.2022).

Ermittlungsverfahren bestätigt: Accountinhaber war nicht echter Anbieter

Der verklagte Ebay-Nutzer wandte natürlich ein, er habe keine entsprechende Auktion gestartet, sodass auch kein Kauf zustande gekommen sein könne. Sein Account sei von einem unbekannten Dritten gehackt worden. Das aufgrund seiner Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft geführte Ermittlungsverfahren war sogar erfolgreich und der wahre Verkäufer, sprich: der Hacker, wurde ausfindig gemacht.

Mit diesen Maßnahmen konnte er schließlich auch die Klage abwenden und muss weder das Fahrrad liefern noch den geforderten Schadensersatz zahlen.

Hackerangriff ist dem Accountinhaber auch nicht zuzurechnen

Besonders wichtig für Betroffene ist auch, dass das Gericht dem vermeintlichen Verkäufer den Hackerangriff nicht zurechnete. Es sei irrelevant, ob der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem unberechtigten Zugriff des Handelnden geschützt hat. Auch die von Ebay verwendete AGB-Klausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründet keine Haftung gegenüber Auktionsteilnehmern, so die Urteilsbegründung.

Selbst wenn man das anders sehen würde, hätte der Bieter den Betrugsvorwurf aus den Ebay-Nachrichten erkennen müssen. Spätestens als er aufgefordert wurde, „nicht direkt an eBay zu zahlen“, sondern eine Telefonnummer anzurufen, hätte es ihm dämmern müssen.

Der Bieter müsste nun ebenfalls den Weg über die Strafverfolgungsbehörden gehen, um an den eigentlichen Verkäufer zu gelangen.

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Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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