Wettbewerbsrecht

Kein Anspruch auf Abmahnkosten bei Formfehlern

Veröffentlicht: 10.10.2022 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 11.10.2022
Schachfiguren

Unerwartete Post vom Rechtsanwalt lässt bei den meisten Empfängern erst einmal den Puls in die Höhe schnellen. Man habe sich wettbewerbswidrig verhalten, heißt es im Schreiben des Anwaltes. Ein typischer Abmahnfall, den fast jeder Online-Händler mittlerweile kennen dürfte. Aber ein aktueller Fall zeigt, dass auch die Abmahner Fehler machen können.

Abmahnung muss klar und verständlich sein

Eine berechtigte Abmahnung setzt voraus, dass der Abgemahnte den vermeintlichen Verstoß auch erkennen kann. Nur dann erfüllt die Abmahnung ihren Zweck, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Das entsprach schon viele Jahre der gängigen Rechtsprechung (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.02.2015, Az.: I ZR 36/11) und hielt schließlich in konkretisierter Form mit dem neuen Wettbewerbsrecht Einzug ins Gesetz. 

Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände anzugeben

In der Abmahnung muss klar und verständlich unter Angabe der tatsächlichen Umstände dargelegt werden, welche Rechtsverletzung begangen wurde, so das aktuelle Wettbewerbsrecht. Was bedeutet das konkret? 

Die Abmahnung muss den Sachverhalt und insbesondere die konkrete Handlung mitteilen, sowie den daraus abgeleiteten, tatsächlichen und rechtlichen Vorwurf angeben. Das hat so zu geschehen, dass dem Abgemahnten ohne weiteres eine Überprüfung der Beanstandung möglich ist. Die Abmahnung muss den Abgemahnten vor allem auch die Lage verletzen, alle rechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen. Nur dann darf der Abmahner die Abmahnkosten in Rechnung stellen. 

Falsche rechtliche Begründung wirkt sich auf Abmahnkosten aus

Ein Streit zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und einem Energieversorger, in dem es eigentlich um eine Preiserhöhung ging, hatte genau einen solchen Formfehler zum Gegenstand. Statt eines Verstoßes gegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sah das Gericht einen Verstoß gegen die AGB des Stromversorgers. Verstoß ist also nicht gleich Verstoß, auch wenn die Abmahnung am Ende berechtigt war, war die maßgebliche Grundlage in der Abmahnung (unwissentlich) falsch dargelegt und der vzbv konnte zumindest die Kosten nicht in Rechnung stellen (LG Berlin, Az.: 52 O 117/22, Urteil vom 01.09.2022 – nicht rechtskräftig).

Achtung: Auch wenn die Abmahnung diesem Formerfordernis einmal nicht entspricht, kann sie trotzdem inhaltlich berechtigt sein. Der Abmahner kann also weiterhin eine Unterlassungserklärung fordern. Lediglich die Abmahnkosten kann er nicht in Rechnung stellen.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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