Kündigung unwirksam

Mitarbeiter-Webcam muss nicht dauerhaft eingeschaltet sein

Veröffentlicht: 11.10.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 11.10.2022
Webcam

Ein niederländischer Mitarbeiter, der für ein US-Unternehmen arbeitet, sollte während der Arbeit im Homeoffice ununterbrochen die Webcam laufen lassen. Als er das verweigerte, wurde er gefeuert. Jetzt bekam er 75.000 Euro zugesprochen, wie t3n berichtete. 

Der Niederländer arbeitete seit 2019 für das US-amerikanische Softwareunternehmen Chetu Inc. Er verrichtete seine Tätigkeit von seinem Wohnort in den Niederlanden aus im Homeoffice. Im August sollte der Angestellte dann, im Zuge eines „Korrekturmaßnahmen-Programms“, den ganzen Tag eingeloggt sein sowie seine Webcam und ein Screen-Sharing-Programm laufen lassen. Der Arbeitnehmer teilte dem Unternehmen mit, dass er sich dabei wirklich unwohl fühle und darin einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht sehe. Er war der Ansicht, dass das Screen-Sharing-Programm ausreichend sei, um nachzuverfolgen, was er an seinem Computer mache. 

Fristlose Kündigung

Am nächsten Tag wurde der Arbeitnehmer wegen Arbeitsverweigerung und Aufsässigkeit fristlos gekündigt. Dagegen ging er allerdings gerichtlich vor. Seines Erachtens waren die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend und die Forderung des Arbeitgebers, die Webcam ununterbrochen eingeschaltet zu lassen, verstoße gegen die Datenschutzbestimmungen. 

Das Gericht war auf der Seite des Arbeitnehmers und sah die Kündigung als nicht rechtmäßig an. Der Argumentation des Arbeitgebers, dass die eingeschaltete Webcam das Gleiche sei, wie ein Arbeitgeber, der vor Ort die Arbeitnehmer beobachten könne, konnte das Gericht nicht folgen.

Eine datenschutzrechtliche Relevanz schloss das Gericht allerdings aus. Dass die Bilder vom Unternehmen gespeichert werden, hielt es für unwahrscheinlich. 

75.000 Euro Entschädigung

Das Gericht verurteilte das Unternehmen nunmehr dazu, 50.000 Euro Entschädigung zu zahlen. Hinzu kamen ausstehendes Gehalt sowie Ausgleichszahlungen für nicht genommene Urlaubstage und eine Übergangshilfe in Höhe von 9.500 Euro, sodass dem Arbeitgeber am Ende eine Summe in Höhe von 75.000 Euro zustand. 

Gegen das Urteil können nun beide Seiten innerhalb von drei Monaten Berufung einlegen. 

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Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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