Missbrauch zu Berauschungszwecken möglich

Handel mit CBD-Blüten vor dem BGH: Verurteilung rechtskräftig

Veröffentlicht: 13.10.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 17.10.2022
Person mit Schutzausrüstung hält Cannabisblüte

Wie jetzt bekannt geworden ist, sind zwei Angeklagte mit ihrer Revision vor dem Bundesgerichtshof gescheitert (Beschluss v. 23. Juni 2022, Az. 5 StR 490/21) : Die beiden Männer waren vom Landgericht Berlin wegen des Handels mit CBD-Blüten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Der Hauptangeklagte hatte zusammen mit den anderen Angeklagten und einem unbekannten Dritten insgesamt rund 120 kg Blüten von Cannabispflanzen erworben und an Großhändler weiterverkauft, die diese ihrerseits an Spätverkaufsstellen und CBD-Shops veräußerten. 

Obwohl der Wirkstoffgehalt an THC bei den Blüten unter der Grenze von 0,2 Prozent lag, würden sie nicht unter eine entsprechende Ausnahmevorschrift fallen. Es fehle nämlich an der Voraussetzung, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sein muss. Das Urteil des LG Berlin ist damit rechtskräftig. 

Der Fall: CBD-Blüten an Großhändler verkauft

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Hauptangeklagte mit Unterstützung des zweiten Angeklagten und eines unbekannt gebliebenen Dritten im September und Oktober 2019 jeweils 60 kg Blüten von Cannabispflanzen mit einem hohen Anteil des Wirkstoffs Cannabidiol, kurz CBD, erworben. Dieser Wirkstoff findet sich in letzter Zeit zunehmend in verschiedenen Produkten, etwa im Bereich der Kosmetik, wird aber auch bei Arzneien und diversen anderen Produktkategorien eingesetzt. Er wirkt nach derzeitigen Kenntnisstand nicht psychoaktiv und hat für sich genommen keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Die Blüten hat der Angeklagte gewinnbringend an Großhändler weiterverkauft. Diese wiederum verkauften sie an Spätis und CBD-Shops. 

Wie der BGH mitteilt, habe eine umfassende Überprüfung des Urteils des LG Berlin keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Blüten seien zu Recht als Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eingeordnet worden. Der Wirkstoff CBD wird in der Anlage für sich genommen nicht genannt, Cannabis allerdings schon – womit es grundsätzlich ein nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel darstellt. Die Anlage I sieht allerdings auch Ausnahmen vor, für Medizinalcannabis, Samen oder Nutzhanf. Diese sind jedoch an Voraussetzungen geknüpft. 

Grenzwert eingehalten, aber Missbrauch zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen

In der entsprechenden Ausnahmevorschrift ist dabei ein Grenzwert für den berauschenden Stoff THC vorgesehen. Dieser liegt bei 0,2 Prozent und wurde nach Feststellung des Gerichts im hiesigen Fall auch nicht überschritten. Es fehle aber an einer anderen Voraussetzung, so der BGH: So müsse nämlich auch der Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sein. Diese Voraussetzung ist insofern nicht schon dadurch gegeben, dass der genannte Grenzwert nicht überschritten wird. „Denn wurden die Blüten etwa beim Backen erhitzt, führte dies zur Freisetzung weiteren THC, das beim Konsum durch den Endabnehmer einen Cannabisrausch erzeugen konnte“, heißt es in der Pressemitteilung des BGH. 

BGH: Kein Verstoß gegen europarechtliche Warenverkehrsfreiheit

Daneben hatte sich die Revision zudem darauf gestützt, dass die Verurteilung einen Verstoß gegen die europarechtliche Warenverkehrsfreiheit darstelle. Danach sind grundsätzlich mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedsstaaten der EU verboten. Der BGH sieht das allerdings anders, auch für den Fall, dass die Blüten legal in Spanien produziert wurden. 

Es handele sich bei den Blüten um Suchtstoffe, mit denen der Handel von vornherein verboten sei, weshalb sie auch nicht in den Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit fielen. Eine Vorabentscheidung durch den EuGH sei an dieser Stelle nicht notwendig gewesen, da die einschlägigen europäischen Rechtsnormen klar und durch die europäische Rechtsprechung weit genug geklärt seien. 

Wegen der Möglichkeit eines gesundheitsgefährdenden Missbrauchs der CBD-Blüten zu Rauschzwecken sah der BGH in der Strafbarkeit des Handels mit diesen auch keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot. 

Der Hauptangeklagte war vom LG Berlin u.a. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden, der andere Angeklagte wegen Beihilfe zu zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 

Update: Im Artikel war zunächst die Rede von einer Grenzwertschwelle von 0,02 Prozent THC, richtig ist jedoch 0,2 Prozent THC. 

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Kommentare  

#2 Wolfgang Kuhlmann 2022-10-15 20:19
Guten Abend,was ist Ihrer Meinung die Konsequenz für Shop Betreiber für CBD
Aus dem Urteil des Bundesgerichtsh of (Beschluss v. 23. Juni 2022, Az. 5 StR 490/21) : Was muss ein Shop Betreiber tun oder was für ein Zusatz sollte man in seinem Shop hinterlegen damit man nicht gegen das Gesetz handelt.
Gruß
Wolfgang Kuhlmann
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Hallo Wolfgang Kuhlmann,

vielen Dank für die Rückfrage. Tatsächlich ist das Thema so komplex, dass hier gar nicht genügend Zeichen zur Verfügung stehen ;) Angefangen bei der Art der Produkte (Lebensmittel oä) bis hin zur Werbung kann man bei CBD-Produkten sehr viel falsch machen bzw. schnell mal vor einem Strafgericht landen.

Wir raten daher, direkt mit der für die Lebensmittelübe rwachung zuständigen Landesbehörden in Kontakt zu treten (alternativ: Bundesamt für Verbraucherschu tz und Lebensmittelsic herheit) oder direkt bei einem Rechtsanwalt eine Beratung anzufordern.

Viele Grüße
Die Redaktion
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#1 Ingo 2022-10-14 12:30
Inhaltlich leider ein paar Fehler, gerne hier nochmal nachlesen :)

(Unsere Redaktion hat den Link entfernt)
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