Arzneimittelwerbung

Was kann ein Erkältungsmittel?

Veröffentlicht: 17.10.2022 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 24.11.2022
Frau mit Taschentuch auf Couch

„Deutsche schleppen sich krank zur Arbeit – sogar mit Corona” war gerade erst die Headline eines unserer Artikel. Da ist es auch nicht verwunderlich, wenn der deutsche Durchschnitts-Angestellte auf Werbeaussagen anspringt, die bei einer Erkältung sofortige Heilung versprechen. Die Werbung für Arzneimittel ist jedoch ein zweischneidiges Schwert: Zum will in den Grenzen des Gesetzes bleiben, zum anderen so viele Menschen wie möglich zum Kauf animieren.

„Symptome ihr könnt mich mal! Ich überspring das Schlimmste“

Einer Umfrage der Krankenkasse Pronova BKK zufolge gehen fast Dreiviertel der Deutschen auch mit Beschwerden zur Arbeit. Da wäre es doch sehr willkommen, wenn man das auch weiterhin tun könnte – und das alles nahezu oder sogar gänzlich symptomfrei. Weil die Deutschen scheinbar besonders affin für Heilversprechen sind, hat die Wettbewerbszentrale darauf auch ein besonderes Auge, denn trotz Medikamenten lassen sich die unschönen Erkältungssymptome wie Kopf- und Gliederschmerzen nicht einfach so wegklicken, wie ein Werbespot glauben lassen will.

Ein Gericht hatte einem frei verkäuflichen Arzneimittel bereits die Werbeaussage „Grippaler Infekt – Symptome ihr könnt mich mal! Ich überspring das Schlimmste“ abgesprochen (LG München I, Urteil vom 27.09.2022, Az.: 1 HK O 3681/22, nicht rechtskräftig). Letztendlich streiten sich Wettbewerbszentrale und der Hersteller um Spitzfindigkeiten, was jedoch bei dem profitablen Erkältungsmittelmarkt nicht überrascht.

Die Wettbewerbszentrale versteht in der Werbung, dass die Symptome eines grippalen Infektes „abgekürzt oder gar gänzlich übersprungen” würden, das Arzneimittel ist aber nur zur symptomatischen „Behandlung von Erkältungsbeschwerden” zugelassen. Das Pharmaunternehmen hingegen argumentiert, dass das Versprechen des „Überspringens“ nur für eine Linderung wie Kopf- und Gliederschmerzen stehe.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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