Coronavirus

Wettbewerbszentrale untersagt Impfunfähigkeitsbescheinigung per Klick

Veröffentlicht: 18.10.2022 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 24.10.2022
Arzt, der eine Spritze mit Impfstoff aufzieht

Nach langem Kräftemessen hat es im März dieses Jahres doch eine teilweise Impfpflicht in die Gesetze geschafft. Obwohl sogar eine Corona-Impfpflicht für alle Personen über 18 Jahren im Gespräch war, wurde immerhin eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen eingeführt. Für Angestellte im medizinischen Bereich, beispielsweise Krankenhauspersonal, oder in der Pflege gilt seit 16. März 2022 eine sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht. 

Die Beschäftigten mussten bis zum 15. März 2022 entweder einen Nachweis über einen vollständigen Impfschutz oder eine Genesung vorlegen oder alternativ mit einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass sie nicht geimpft werden können. Und genau aus dieser letzten Option ergibt sich nun ein neues Geschäftsmodell, welches die Wettbewerbszentrale aufgespürt hat: die Impfunfähigkeitsbescheinigung auf Knopfdruck.

Impfunfähigkeitsbescheinigung ohne ärztlichen Kontakt untersagt

Wie die Wettbewerbszentrale gerade berichtet hat, ist das Angebot von Corona-Impfunfähigkeitsbescheinigungen ohne ärztlichen Kontakt rechtswidrig. Das Landgericht Stade hatte das bestätigt und einem Unternehmen untersagt, Corona-Impfunfähigkeitsbescheinigungen zu bewerben und auszustellen, wenn zuvor kein Kontakt zwischen Ärztin und Patienten stattfindet (Urteil vom 06.10.2022, Az.: 8 O 31/22, nicht rechtskräftig).

Für 17,49 Euro mussten die Käufer nach einem kleinen Erklär-Video einen Fragenkatalog beantworten. Über die Frage „Ich bin mir nicht sicher, ob ich auf einen der genannten Impfstoffe allergisch reagiere“ erhielt der Käufer nach dem Anklicken eines Links eine Bescheinigung über eine vorläufige Impfunfähigkeit gegen das Coronavirus, welches von einer Ärztin unterschrieben und abgestempelt worden war. Zu keinem Zeitpunkt bestand mit dieser Ärztin ein Kontakt.

Individuelle Diagnose unabdingbar

Alles ganz harmlos und eine reine sachliche Aufklärung über Risiken und Nebenwirkungen einer Impfung, befand der Anbieter. Die Auffassung des Landgerichtes geht jedoch in eine komplett andere Richtung: strafbar! Bei der Corona-Impfunfähigkeitsbescheinigung sei ein „unrichtiges Gesundheitszeugnis“ ausgestellt worden, was strafbar ist. Die Käufer der Bescheinigung würden die geltende Corona-Impfpflicht umgehen, indem sie das unrichtige Zeugnis über ihre Impfunfähigkeit vorlegen.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.