Online-Auktionen

Der schmale Grat zwischen Schnäppchen- und rechtswidriger Abbruchjagd

Veröffentlicht: 26.10.2022 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 26.10.2022
Mann mit Fernglas steht in Geldhaufen

Auktionen können nur unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig beendet werden. Demnach ist es Händlern nur dann erlaubt, Auktionen frühzeitig zu beenden, wenn sie bei der Eingabe des Angebots irrtümlich einen Fehler begangen haben oder ein anderer unverschuldeter Grund vorliegt, zum Beispiel bei Diebstahl des Artikels. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines solchen berechtigten Auktionsabbruchs trägt der Verkäufer. Ansonsten wird der zum Abbruch Höchstbietende der Käufer. Weil es (vor allem für die klagenden Abbruchjäger) um viel Geld geht, landen die Fälle nicht selten vor Gericht.

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Sogenannte „Abbruchjäger“ wollen jedoch aus dem vorzeitigen Beenden Kapital schlagen. Sie bieten bei Auktionen mit niedrigen Beträgen mit und hoffen darauf, dass der Verkäufer die Auktion abbricht, um anschließend Schadensersatz einzuklagen. So kann es schon einmal dazu kommen, dass ein Artikel mit einem hohen Wert im drei- oder vierstelligen Bereich zur Zeit des Abbruchs erst beim Mindesgebot von einem Euro stand. Die Abbruchjäger machen dann die Differenz als Schadensersatz geltend. 

Schnäppchenjagd als Geschäftsmodell

An sich spricht auch nichts gegen diese zulässige Schnäppchenjagd. Schon der BGH hatte bestätigt, dass ein Bieter, der bei Internetauktionen gezielt auf Waren bietet, die zu einem weit unter dem Marktwert liegenden Mindestgebot angeboten werden, nicht zu beanstanden sei. Es sei das Risiko des Verkäufers, wenn er von sich aus einen niedrigen Startpreis unterhalb des Marktwerts wählt und keinen Mindestpreis festlegt. Gerade die Möglichkeit, ein Schnäppchen zu erzielen, mache den Reiz einer Internetauktion aus, so der BGH damals. 

Der Grat zu einem Rechtsmissbrauch ist jedoch überschritten, wenn ein Bieter von vornherein absichtlich nicht auf den Erfolg des Vertrages aus ist. Geht es dem Bieter also nicht darum, ein Schnäppchen zu machen, sondern nach Abbruch der Auktion Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ist das unrechtmäßig.

Abbruchjagd: Es kommt auf den Einzelfall an

Das Oberlandesgericht Braunschweig macht aber noch einmal deutlich, dass jeder Fall anders ist und im Einzelfall entschieden werden muss (Urteil vom 13.10.2022, Az.: 7 U 593/20). So sei beispielsweise nicht ausschlaggebend, dass der Abbruchjäger direkt zum Schadensersatz übergeht, ohne – wie es ein echter Käufer tun würde – zunächst die Lieferung zu verlangen. Erfahrene Abbruchjäger würden daher allein aus taktischen Gründen zunächst Erfüllung (sprich: Lieferung) verlangen und erst später zum Schadensersatz übergehen, damit die Machenschaft nicht auffällt. Im Hinterkopf muss auch behalten werden, dass eine Abbruchjagd auch wirtschaftlich attraktiv sein kann, wenn der Artikel für den Abbruchjäger einfach zu verwerten sei.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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