OLG Frankfurt am Main

„Ausgezeichnet“ im Testsieger-Logo täuscht den Verbraucher

Veröffentlicht: 27.10.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 14.03.2023
Stiftung Warentest

Der Verkäufer bietet Matratzen verschiedener Modelle und Größen an. Ein Modell wurde in einer bestimmten Größe von der Stiftung Warentest als Testsieger ausgezeichnet. Es erhielt die Note 1,8. Ein anderes Modell bekam die Note 2,2. Der Händler warb mit beiden Testergebnissen auf seiner Seite. Beide Logos der Stiftung Warentest waren golden umrandet. Bei dem Testsieger-Logo befand sich in dem goldenen Rahmen das Wort „Testsieger“. Bei dem Logo des Testergebnisses mit der Note 2,2 stand im goldenen Rahmen das Wort „Ausgezeichnet“.

Beide Logos waren auf der Seite zu sehen, auch wenn andere Matratzen als die getesteten aufgerufen und angeschaut wurden. Beide Logos waren außerdem mit einem Fragezeichen versehen, bei dem mit dem sogenannten Mouse-Over-Verfahren ein Text mit genaueren Informationen erscheint, so etwa für welche Matratze und welche Maße der Test stattgefunden hat. 

Zulässige Blickfangwerbung

Ein Mitbewerber hatte bei dieser Art der Werbung gleich mehrere Dinge zu kritisieren, so etwa, dass die Werbung mit den Testergebnissen auch dann zu sehen ist, wenn andere Matratzen ausgewählt und angeschaut werden. So könne der Eindruck entstehen, dass die sich die Testergebnisse auf alle Matratzen beziehen, oder zumindest jeweils auf die, die gerade im Shop ausgewählt und angesehen werden. 

Das Gericht entschied hier allerdings zugunsten des Verkäufers (Urteil vom 09.06.2022 - 6 U 12/22). Es handelt sich um eine sogenannte Blickfangwerbung. Bei einer Blickfangwerbung kann der Blickfang für sich genommen eine Fehlvorstellung auslösen. Dann muss allerdings bei genauer Betrachtung eine irrtumsausschließende Aufklärung erfolgen. Der Blickfang selber darf dabei keine objektiv falschen Angaben enthalten. Durch die Erklärungen, die beim Mouse-Over-Verfahren über das Fragezeichen im Logo entstehen, nahm das Gericht hier eine zulässige Blickfangwerbung an. 

„Ausgezeichnet“ sorgt für Täuschung

Im Hinblick auf die Gestaltung des Logos, mit dem Wort „ausgezeichnet“, nahm das Gericht allerdings eine Täuschung des Verbrauchers an. Der Kunde wird die Aussage so verstehen, dass die Stiftung Warentest eine Auszeichnung am Produkt vorgenommen hat, was allerdings nicht der Fall ist. Da der Schriftzug innerhalb der goldenen Umrandung, also in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Testlogo von Stiftung Warentest liegt, wird der Verbraucher davon ausgehen, dass es sich um eine Auszeichnung von Stiftung Warentest handelt. 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah diese Aussage daher als irreführend an und verurteile den Verkäufer dazu, Werbung in dieser Art zu unterlassen. 

Das Urteil ist bereits rechtskräftig. 

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Hanna Hillnhütter

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.