Es kann nur einen geben

Zwanzig Jahre: Lindt siegt endgültig im Goldhasen-Streit

Veröffentlicht: 02.11.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 02.11.2022
Lindt Goldhasen

Die Lindt & Sprüngli AG verkauft bereits seit 1952 Schokohasen in goldener Folie umwickelt. Die sogenannten Lindt Goldhasen. Der Farbton, der aktuell zur Anwendung kommt, wird bereits seit 1994 in Deutschland verwendet. Das beklagte Schweizer Unternehmen Heilemann verkauft ebenfalls Schokohasen, die in goldener Folie umwickelt sind. Dagegen ging Lindt bereits vor einigen Jahren vor. Wie bereits vor rund 20 Jahren gegen das Unternehmen Riegelein. 

Der bekannte Schokoladenhersteller ließ seine Marke bereits im Jahr 2000 in der EU und im Jahr 2001 in Deutschland als Marke eintragen. Eine Eintragung speziell des hockenden Schokohasens in goldener Folie scheiterte allerdings mehrfach. 

Markeneintragung scheiterte vor dem EuGH

Bereits vor über zehn Jahren musste der Schokoladenhersteller eine Schlappe vor dem Europäischen Gerichtshof einfahren. Nachdem Lindt versuchte, seinen Goldhasen als dreidimensionale Form markenrechtlich schützen zu lassen, wurde dieser Antrag vor dem Gemeinschaftsmarkenamt Alicante abgelehnt. Der Goldhase habe nicht genügend Unterscheidungskraft zu anderen Schokofiguren in ähnlicher Verpackung, sodass kein Markenschutz gewährt werden kann. Auch das typische Glöckchen mit rotem Band reiche nicht aus, eine Unterscheidungskraft zu bewirken, da es gängig sei, dass Schokoladentiere mit einer Schleife oder einem Glöckchen verziert sind.                                                                  

Eine solche fehlende Unterscheidungskraft kann allerdings dann überwunden werden, wenn eine Verkehrsbekanntheit nachgewiesen werden kann. Dann muss der Hersteller nachweisen, dass der Goldhase bei den potenziellen Kunden weit verbreitet und bekannt ist. Das konnte Lindt allerdings nur bezüglich des deutschen Marktes nachweisen, sodass die Eintragung europaweit scheiterte. 

Daraufhin klagte Lindt vor dem Gericht der Europäischen Union, bekam allerdings kein Recht. Auch die nächste Instanz vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) bliebt erfolglos für Lindt. 

Streit gegen Riegelein

Neben dem Streit um die Markeneintragung führte Lindt einen innerdeutschen Streit mit dem Schokoladenhersteller Riegelein. Riegelein verkaufte, ähnlich wie Lindt, sitzende Hase in goldenem Papier. Entgegen der Auffassung von Lindt war Riegelein der Meinung, dass der sitzende Hase in Goldfolie eine altbewährte Form sei, die früher von zahlreichen Herstellern verkauft wurde wie das manager magazin damals berichtete. 

Die Streitigkeit wurde an den Bundesgerichtshof weiter gegeben. Das Verfahren verzögerte sich allerdings, der Grund: von den zwei Schokohasen, die zu den Akten gelegt wurden, war einer nicht mehr aufzufinden. Ob der Hase sich gut versteckt hatte, oder eines hungrigen Prozessbeteiligten zum Opfer fiel, konnte nicht abschließend geklärt werden. Bezüglich des Ersatz-Hasen, der dem Gericht vorgestellt wurde, bestand Uneinigkeit, ob die Farbgebung mit dem Hasen übereinstimmt. Der BGH konnte somit keine Entscheidung darüber treffen, ob die Hasen sich wirklich zum Verwechseln ähnlich sahen. Der fehlende Hase war allerdings nicht der einzige Grund, weswegen der BGH das Urteil zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwies. Das Oberlandesgericht hat sich nach Auffassung des BGH nicht hinreichend mit den einzelnen Merkmalen der beiden Hasen befasst. Die Verkehrsbefragung zur Bekanntheit wurde nicht rechtsfehlerfrei im Urteil berücksichtigt. 

Das Verfahren wurde erneut an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückgegeben.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied jedoch wieder zugunsten Riegeleins und bestätigte, dass die sitzende Haltung des Hasen nicht ausreiche, um ein Alleinstellungsmerkmal zu begründen. Ein Hase könne nur stehen, sitzen oder liegen, so das OLG. Eine Verwechslungsgefahr ist außerdem ausgeschlossen, da sowohl der Riegelein-Hase, als auch der Lindt-Hase einen Schriftzug der jeweiligen Marke aufgedruckt haben. 

Eine Revision hatte das OLG nicht zugelassen. Die Beschwerde Lindts gegen die Nichtzulassung hat der BGH abgelehnt. Der Streit habe keine grundsätzliche Bedeutung mehr. 

Streit gegen Heilemann

Doch mit dieser Entscheidung kehrte keine Ruhe um den Goldhasen ein. Denn Lindt ging nicht nur gegen Riegelein vor, sondern auch gegen die Allgäuer Confiserie Heilemann. Dieser Streit war nicht von ganz so langer Dauer wie der Streit gegen Riegelein, doch auch hier brauchte es mehrere Jahre und einige Instanzen, bis es zu einem Ergebnis kam. 

Lindt stützte sich in diesem Verfahren vor allem auf den verwendeten Goldton. Ein markenrechtlicher Schutz sei dadurch gegeben, dass die goldene Farbe in Kombination mit dem Schokohasen Verkehrsgeltung erworben habe und so ein Markenrechtsschutz besteht. Das Markenrecht schützt nicht nur eingetragene Marken, sondern auch solche, die durch Bekanntheit innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben haben. 

Eine Umfrage bestätigte, dass 80 Prozent des angesprochenen Verkehrskreises Schokoosterhasen in diesem Goldton mit dem Hersteller Lindt in Verbindung bringen. 

Hier konnte Lindt vor dem Landgericht München endlich einen Sieg einfahren. Die Münchener Richter begründeten einen Markenschutz über die Bekanntheit der goldenen Farbe im Zusammenhang mit dem Schokohasen. Auch eine Verwechslungsgefahr durch den Heilemann-Hasen nahm das Landgericht an. 

Zunächst Niederlage vor dem OLG

Doch die Gegenseite ließ diese Niederlage nicht auf sich sitzen und zog in der nächsten Instanz vor das Oberlandesgericht München. Die Richter waren hier der Meinung, dass trotz der Umfrage, die den goldenen Hasen eindeutig dem Lindt-Unternehmen zuordnete, kein Markenschutz über die bekannte goldene Farbe gewährt werden kann. Denn lediglich Hasen, die wie Form und Farbe der Lindt-Hasen hatten, wurden speziell dem Unternehmen zugeordnet. Eine generelle Verkehrsgeltung für alle in goldener Folie umwickelten Hasen kann daher nicht angenommen werden. Hasen, die zwar auch in goldener Folie eingewickelt sind, aber gänzlich anders gestaltet, würden so nicht dem Lindt-Unternehmen zugeordnet werden, so das OLG. Und so entschied das OLG München zugunsten der Konkurrenz und abermals zulasten von Lindt.

Eine weitere Sache stellte das Oberlandesgericht zudem klar: Es reich aus, wenn Bilder der Hasen in den Akten verfügbar sind. Es ist nicht notwendig, dass, wie einige Jahre zuvor, die Schokohasen selbst mit zu den Akten gelegt werden. Denn die Erfahrung hat gezeigt, dass ein Risiko des Verlustes der Hasen besteht. 

Entscheidung vor dem BGH

Doch Lindt hatte in der Vergangenheit ja bereits Ausdauer bezüglich des Markenschutzes erwiesen und zog in die nächste Instanz, abermals vor den Bundesgerichtshof. Und diesmal sollte der Schokoladenhersteller für seine Beharrlichkeit belohnt werden. Der BGH nahm hier, wie bereits das Landgericht München an, dass der Goldhase sehr wohl Markenschutz erlangt habe. Den Teilerfolg, dass ein Markenschutz überhaupt vorliegt, konnte Lindt vor gut einem Jahr also bereits verzeichnen. Das Oberlandesgericht hatte nun noch zu entscheiden, ob auch eine Verletzung dieses Markenschutzes vorliegt. 

Und auch hier gab es Grund zur Freude für die Schokoladenhersteller. Denn das Gericht nahm eine Verwechslungsgefahr an und begründete damit Lindts Anspruch auf Unterlassung gegen Heilemann (Urteil vom 27.10.2022, Az.: 29 U 6389/19). Auch wenn die Hasen der Konkurrenz gewisse Unterschiede in Farbton und Gestaltung zeigten, reiche dies nicht aus, um eine Verwechslung vorzubeugen, wie unter anderem LTO berichtete. 

Das Konkurrenz-Unternehmen ist jetzt verpflichtet, Lindt Auskunft über seine Geschäfte zu geben und dementsprechend Schadensersatz an Lindt zu leisten.

Doch Heilemann konnte zumindest einen Teilerfolg verzeichnen. Lindt hatte mit zwei Gesellschaften geklagt. Eine aus Deutschland und eine aus der Schweiz. Die Bekanntheit des goldenen Hasen und der damit einhergehende Markenschutz konnte allerdings nur für Deutschland begründet werden. Die Kosten des Rechtsstreits werden also geteilt. 

Rechtskräftig ist diese Entscheidung allerdings noch nicht.

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Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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