Heilmittelwerberecht

Keine Payback-Punkte für Arzneimittel

Veröffentlicht: 14.11.2022 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 14.11.2022
Payback-App auf Smartphone

Der Kundenbindungsdienst Payback wurde im Jahr 2000 gegründet und bezeichnet sich als größtes deutsches Bonusprogramm, das mittlerweile alleine in Deutschland mehrere Millionen Kunden vorweisen kann. Unter den hunderten von Partnern finden sich zahlreiche große Branchenplayer aus dem stationären und Online-Handel, wie etwa Penny, dm, AboutYou oder Aral. Wer etwas einkauft oder ein Abo abschließt, bekommt hierfür Punkte gutgeschrieben, die wiederum in einen Geldbetrag oder eine Prämie umgewandelt werden können. Für bestimmte Produktkategorien darf jedoch rein rechtlich gar keine Zuwendung gewährt werden.

Zugaben bei preisgebundenen Arzneimitteln verboten

Ein solches Beispiel sind Arzneimittel, Medizinprodukte oder sonstige Heilmittel. Unter anderem ist es (bis auf einige Ausnahmen) unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Voraussetzung für diese Einschränkung ist, dass es sich um absatzbezogene Produktwerbung und nicht um eine reine unternehmensbezogene Imagewerbung handelt. Und hier ist der Grat wieder einmal schmal.

Die Wettbewerbszentrale berichtet aktuell über zwei Verfahren, bei denen Unternehmen im Gesundheitsbereich die Gewährung von Payback-Punkten beworben haben, wenn Arzneimittel und Hörgeräte vorbestellt bzw. gekauft werden.

Payback-Punkte bieten Kaufanreiz

Im ersten Fall hatte die Wettbewerbszentrale bereits Erfolge verzeichnen können. Für die Vorbestellung rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel mit der Zugabe von Payback-Punkten darf nicht geworben werden (LG Mannheim, Urteil vom 15.04.2021, Az. 25 O 37/20, sowie OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.10.2022, 6 U 108/21). Konkret ging es um eine App, mit der Kunden unter anderem Medikamente vorbestellen können. Für die Nutzung kann sich der Kunde 50 Payback-Punkte gutschreiben lassen. Das Gericht sah genau wie die Vorinstanz einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht, denn die Payback-Punkte werden erst mit der verbindlichen Vorbestellung und der Einsendung des Rezeptes gewährt. Damit werde der konkrete Kaufanreiz gefördert.

Teilnahme an Kundenbindungssystem ohne Produktbezug

Ein weiterer Rechtsstreit betraf ein Hörakustikunternehmen. Der Hörgeräteanbieter hatte für eine Payback-Partnerschaft geworben, durch welche den Kunden bei jedem Einkauf einen Payback-Punkt pro einem Euro Umsatz gutgeschrieben werde. Die vorläufig letzte Instanz, das Landgericht Hamburg, konnte darin aber keinen Verstoß finden, denn es handele sich im Gegensatz zum obigen Fall gerade nicht um eine konkrete produktbezogene Werbung, die unter dem Heilmittelwerbegesetz unter Strafe gestellt ist. Eine Payback-Partnerschaft falle lediglich unter die Image- oder Firmenwerbung. Die Wettbewerbszentrale hat jedoch schon Rechtsmittel dagegen eingelegt, denn der Fall kann durchaus auch anders ausgehen.

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Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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