Agenturhaftung

Werbung für Suchmaschinenmanipulation ist nicht erlaubt

Veröffentlicht: 15.11.2022 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 15.11.2022
Internetrecherche auf Laptop

Das Geld sitzt nicht erst mit den steigenden Energiepreisen knapper. Viele Menschen starten vor dem Kauf eines Produktes oder einer Dienstleistung im Internet daher zunächst einen Preisvergleich oder holen sich weitere Informationen ein. Das bedeutet für Händler, die potenziellen Kunden bereits bei der Suche abzuholen, um so wenigstens einen kleinen Vorteil zu erhaschen. Suchmaschinenmarketing ist somit unerlässlich für die Online-Marketing-Strategien eines jeden Unternehmens und die ersten Plätze in der organischen oder bezahlten Werbung sind nach wie vor hart umkämpft. Deshalb haben nicht nur Google, sondern auch die Konkurrenten und Mitbewerber ein Interesse daran, dass die Suchergebnisse nicht manipuliert werden.

Suchmaschinenmarketing kein rechtsfreier Raum

Wer viele gute Kundenbewertungen hat, muss in irgendeiner Form auch gut sein, seien es die angebotenen Produkte oder der hervorragende Service. Gleiches gilt für Follower in sozialen Medien. Sind jedoch sowohl das gute Feedback als auch die Freunde gar nicht echt, sondern gekauft, wird eine Bekannt- und Beliebtheit suggeriert, die in Wahrheit nicht besteht. Der gleiche Gedanke lässt sich auch auf die Suchmaschinen übertragen.

Hat eine Webseite viele (aktive) Besucher und damit wertvolle Klicks, schließt Google früher oder später darauf, dass diese Seite vertrauenswürdig oder von besonderem Interesse ist. Entsprechend besser kann die Webseite in den angezeigten Suchergebnissen wegkommen. 

Gekaufte Klicks sollen Klickrate verbessern

Handelt es sich nur um fiktive Besucher, wird die Suchmaschine jedoch getäuscht und damit letztendlich der Internetuser. Die künftigen Suchenden erhalten dann ein Ergebnis, das nicht mehr (allein) auf der objektiven Relevanz der jeweiligen Seite beruht und Mitbewerber werden dadurch gegebenenfalls zurückgesetzt oder gar behindert. Eine solche Dienstleistung, nämlich die Erhöhung der Klickrate, darf also auch als solches nicht angeboten werden: Das Landgericht Magdeburg hatte es einem Unternehmen untersagt, die Manipulation von Suchmaschinen durch das Klicken auf Google Suchergebnisse anzubieten (Urteil vom 11.10.2022, Az. 36 O 26/22 (007), nicht rechtskräftig).

Klickrate nur durch uninteressierte, angeheuerte Mitarbeiter verbessert

Die „Klicks von echten Nutzern auf Ihre Google Suchergebnisse” sollten dem Nutzer des Angebotes eine bessere Klickrate bescheren und von Minijobbern (sogenannte Clickworker) durchgeführt werden. Abgesehen von möglichen Sanktionen durch Google war es jedoch die Abmahnung der Wettbewerbszentrale, die letztendlich die Quittung dafür war.

Die Abmahnungen bestätigen die aktuelle Rechtsauffassung zu dem Thema: Die Manipulation von Suchmechanismen durch das Generieren rankingerhöhender Faktoren sind ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, denn sie täuschen über die wahre Attraktivität der Website hinweg. Zudem werden die Webseitenbetreiber, die das Angebot nutzen wollen, zu einem Wettbewerbsverstoß verleitet. Ob die Verbesserung des Rankings tatsächlich eintrete, könne im Ergebnis dahinstehen, weil es ausreiche, dass die Angaben zur Täuschung „geeignet“ sind, so das Gericht.

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Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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