Wettbewerbszentrale

Das Nummer 1-Erkältungsmittel: Bei Tag und bei Nacht?

Veröffentlicht: 24.11.2022 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 24.11.2022
Tabletten auf Uhr

In der aktuellen nasskalten Jahreszeit haben Bakterien und Viren leichtes Spiel. Dennoch: Die Deutschen schleppen sich offenbar weiterhin krank zur Arbeit, sogar mit Corona. Da kommt es nicht überraschend, dass fürs Durchhalten jedes Mittelchen recht ist, was der Markt hergibt. So bietet die Werbung mit „Symptome ihr könnt mich mal! Ich überspring das Schlimmste“ eine Steilvorlage für guten Absatz – und eine Abmahnung.

Stattdessen kann man sich aber auch „Deutschlands Nr. 1 Tag & Nacht Erkältungsmittel“ genehmigen. Die Wettbewerbszentrale hat jedoch etwas dagegen, dass das Erkältungsmittel mit diesem Slogan vertrieben wird, denn die Verkaufszahlen sagen etwas anderes aus.

Gut, besser, am besten – Die Werbung mit einer Spitzenstellung

Anders als in den meisten Fällen im Gesundheitsbereich ging es dieses Mal nicht um die Heilmittelaussagen, die streng reglementiert sind, sondern um die Spitzenstellung („Deutschlands Nr. 1“). Die Werbung mit einer Spitzenstellung ist nicht generell unzulässig. Unternehmen, die sich solcher Werbeaussagen bedienen, sollten aber in der Lage sein, die Behauptung im Streitfall nachzuweisen, denn derjenige, der sich der Werbeaussage bedient, trägt die Beweislast für dessen Richtigkeit. Und genau das war bei dem Erkältungsmittel gerade nicht der Fall (LG Frankfurt, Urteil vom 01.11.2022, Az. 3-06 O20/22; nicht rechtskräftig).

Wer heilt, hat recht

Gemessen an den Verkaufszahlen stand das Medikament, welches zwei unterschiedliche Arten von Tabletten zur Anwendung zu verschiedenen Tageszeiten kombiniert, nur an Platz 7 auf dem Erkältungsmarkt. Die spitzfindigen Anwälte des Arzneimittelkonzerns argumentieren zwar, dass die Kombination aus Tag- und Nachttabletten mit jeweils unterschiedlichen Wirkstoffen und Zusammensetzungen in dieser Form einzigartig seien und das Mittel somit eine Sonderstellung einnehme. 

Die Richter konnten sie damit aber nicht überzeugen, denn es gäbe keinen eigenen Tag-und-Nacht-Erkältungsmittel-Markt. Für Verbraucher ist Erkältungsmittel gleich Erkältungsmittel, egal zu welcher Tageszeit es eingenommen wird. Die Werbung suggeriere aber, dass das Mittelchen die Nummer eins aller Erkältungsmittel am Markt sei.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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