„Deaktiviert nachweislich 99,9 % der SARS-COV-2 Viren“

Werbeverbot für Anti-Corona Nasenspray

Veröffentlicht: 28.11.2022 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 28.11.2022
Frau benutzt Nasenspray

Hätte uns allen ein kleines Nasenspray eine ganze Pandemie erspart, hätte man es schon Ende 2019 zur Hand gehabt? Wohl kaum! Aber auch nach einer weitestgehenden Herdenimmunisierung sollte man jegliche Infektion mit dem Virus und seinen Mutationen vermeiden. Kein Wunder, dass die Menschen auf jegliche Werbung ansprechen, die Prävention oder schnelle Hilfe versprechen.

Wundermittel Anti-Corona-Nasenspray

Im Laufe der letzten Jahre hat die Industrie schon so einiges an Mittelchen auf dem Markt gebracht, um gegen und bei Corona zu helfen. Angefangen von Raumspray bis hin zum Staubsauger war alles dabei, was der Deutsche im Kampf gegen den Virus zu brauchen glaubt. Nicht selten wurde die Werbung und/oder der Verkauf aber wieder gestoppt, weil wichtige Zulassungen fehlten oder die Werbung irreführend war. Zuletzt traf es ein Nasenspray, welches Gegenstand eines Eilverfahrens war, und somit am Tage des Verkaufsstarts nicht über die Ladentheke, sondern in den Gerichtssaal wanderte.

Einen bunten Blumenstrauß an Werbeslogans hatte sich die Marketingabteilung für das Anti-Corona-Nasenspray ausgedacht. „Verkürzt nachweislich die Dauer einer Coronainfektion um 50 %“, „inaktiviert Viren um 99,9 % innerhalb von zwei Minuten“ oder „einfach anzuwendendes Nasenspray gegen Viren wie Corona, Influenza-A“ waren nur einige der Claims, denen man nur zu gerne Glauben schenken möchte.

Werbung: nein, Verkauf: ja

Das Landgericht Hamburg hatte die Werbung in einem Beschluss aus dem Oktober wieder eingestampft (Beschluss vom 19.10.2022, Az.: 406 HKO 108/22). Dem Arzneimittelkonzern wurde es untersagt, das Anti-Corona Nasenspray mit diesen Aussagen zu bewerben. Diese Aussagen stellen laut dem LG Hamburg eine unlautere Werbung dar, die gegen das Heilmittelwerberecht verstoßen, denn die Werbung für Medizinprodukt darf sich nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung einer Krankheit wie COVID 2019 beziehen.

Und nun kommt es wieder einmal zu einer Spitzfindigkeit in der Juristerei. Der Antrag erstreckte sich nur auf die Einstellung der Werbung gegenüber Verbrauchern. Zur Klarstellung der Entscheidung hat das Gericht daher noch einmal darauf hingewiesen, dass sich das Verbot damit auch nur auf die Werbung für das Anti-Corona Nasenspray bezieht, nicht jedoch auf die Abgabe des Produktes an Fachkreise. Umfasst war aber auch die Bezeichnung „Anti-Corona Nasenspray“, was dann doch zu einem Quasi-Verkaufsverbot führt. Gegenüber den sogenannten Fachkreisen (z. B. Ärzte, Apotheker, Heilpraktiker) darf das Produkt in der Form ohnehin weiter vertrieben und auch mit den genannten Aussagen beworben werden.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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