Europäischer Gerichtshof

Recht auf Vergessen: Google muss falsche Ergebnisse löschen

Veröffentlicht: 13.12.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 13.12.2022
Google Gebäude

Ein Geschäftsführer mehrerer Finanzdienstleistungsunternehmen und die Prokuristin eines dieser Unternehmen hatten gegen Google geklagt, da Google einige Berichte über das Unternehmen nicht auslisten wollte. 

Die DSGVO regelt in Artikel 17, dass jeder ein Recht darauf hat, dass personenbezogene Daten von dem Verantwortlichen gelöscht werden müssen. Und so kann auch Google in Anspruch genommen werden und zur Löschung verpflichtet werden. Das hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung nun bestätigt (C-460/20). 

Google siegte in den Vorinstanzen

Google hatte sich zunächst geweigert, die Verlinkungen zu den Artikeln zu löschen. Die Kläger gaben an, dass in diesen Artikeln falsche Informationen über die Unternehmen stehen, die den Unternehmen Schaden zufügen. Google verweigerte die Löschung mit der Begründung, dass die Unwahrheit nicht nachgewiesen werden kann. Damit die Löschung stattfinden kann, muss eine gerichtliche Entscheidung, etwa in Form einer einstweiligen Verfügung vorliegen, die bestätigt, dass es sich um Falschinformation handelt, hatte Google argumentiert und damit auch in zwei Instanzen Recht bekommen

Recht auf Schutz personenbezogener Daten vs. Recht auf freie Information

Der EuGH entschied allerdings gegen Google und für die klagenden Unternehmer. Auch wenn der Gerichtshof noch mal klarstellte, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss. So sieht die Datenschutzgrundverordnung ausdrücklich vor, dass das Recht auf Löschung nicht anzuwenden ist, wenn die Verarbeitung der Daten für die Ausübung des Rechts auf freie Information erforderlich ist. Hierbei ist es immer eine Einzelfallentscheidung, bei der vor allem berücksichtigt werden muss, um welche Art von Informationen es sich handelt, von der Sensibilität der Daten für das Privatleben der betroffenen Person und vom öffentlichen Interesse am Zugang zu der Information.

Der EuGH stellte allerdings fest, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information nicht berücksichtigt werden kann, wenn es sich um unrichtige Informationen handelt. 

Kläger muss Nachweis selber erbringen

Auch wenn keine gerichtliche Entscheidung vorliegt, kann ein Anspruch auf Löschung bestehen, wenn der Kläger anderweitig nachweisen kann, dass die Informationen nicht der Wahrheit entsprechen. Die Pflicht zum Nachweis liegt hier allerdings allein bei der betroffenen Person. Die Suchmaschine muss keine Nachforschungen betrieben, ob die Informationen der Wahrheit entsprechen. Die Betroffenen müssen allerdings lediglich die Beweise vorbringen, die vernünftigerweise verlangt werden können. 

Unter der Maßgabe der Entscheidung des EuGH geht der Streit nun erneut an den BGH, der bei seiner Entscheidung die Feststellungen des EuGH beachten muss. 

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Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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