Landgericht Frankfurt am Main

Twitter muss Hass-Tweets löschen

Veröffentlicht: 15.12.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 15.12.2022
Twitter

Das Landgericht Frankfurt am Main im Eilverfahren über eine Klage des Antisemitismusbeauftragten des Landes Baden-Württembergs entschieden.

Nutzer hatten behauptet, dass der Betroffene eine „Nähe zur Pädophilie“ und einen Seitensprung gehabt habe. Außerdem wurde ihm vorgeworfen, dass er Teil eines antisemitischen Packs sei und in antisemitische Skandale verstrickt sei.

Twitter kam Pflichten nach dem NetzDG nicht nach

Der Betroffene hat die entsprechenden Äußerungen mehrfach mit dem Verfahren des Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) eingeleitet, um die Beiträge entfernen zu lassen. Das NetzDG schreibt vor, dass Twitter eine Beschwerdemöglichkeit einrichten muss und auf die Option einer Strafanzeige hätte hinweisen müssen. 

Twitter sorgte allerdings nicht dafür, dass die Kommentare gelöscht werden. Erst nach einer Woche waren sie nicht mehr im Internet zu finden. Dies geschah allerdings nicht, weil Twitter gezielt die Kommentare löschte, sondern weil der ganze Kanal wegen Verleumdung gesperrt wurde. Der Betroffene ging daher im Eilverfahren gegen Twitter vor und bekam recht (Az. 2-03 O 325/22).

Auch sinngleiche Kommentare müssen gelöscht werden

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Behauptungen zum einen unwahr sind und zum anderen ehrenrührig seien. Auch wenn es sich bei einigen der Äußerungen zwar um eine Meinungsäußerung handelt, war sie im konkreten Kontext dennoch rechtswidrig, da sie konkret darauf abzielte, in einer emotionalisierenden Form Stimmung gegen den Antisemitismusbeauftragten zu machen. 

Twitter hätte die Kommentare unverzüglich entfernen müssen, nachdem der Betroffene darauf aufmerksam machte und die Löschung verlangte. Auch Kommentare, die die Äußerung zwar nicht wortgleich, aber sinngemäß wiederholen, müssen entfernt werden, so die Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main. Eine Monitoring-Pflicht über alle 237 Millionen Nutzer hat Twitter dennoch nicht. Nur hinsichtlich der konkret beanstandeten Persönlichkeitsrechtsverletzung. Twitter sei zuzumuten, auch Abwandlungen der Äußerung zu überprüfen und zu entscheiden, ob diese rechtswidrig sind. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, mit einer Berufung zum Oberlandesgericht kann es noch angefochten werden.

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Hanna Hillnhütter

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.