Bilderklau

Welche Pflichten gelten ab der Unterlassungserklärung?

Veröffentlicht: 02.01.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 25.04.2023
Copyright-Symbol vor Laptop

Mit der Abmahnung selbst und der anschließenden Kosten für die Vertretung ist es meist nicht getan. Im Falle der berechtigten Abmahnung kommt man um die Unterlassungserklärung selten herum. Und diese hat es in sich. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedeutet, dass alle Fehler beseitigt sein müssen, auf die sich die abgegebene Unterlassungserklärung bezieht. Dies gilt übrigens auch für den Google Cache oder Metadaten. Begeht man den Verstoß erneut oder hat die Verpflichtung zur Unterlassung nicht rechtzeitig umgesetzt, kann der Abmahnung eine Vertragsstrafe folgen. Beträge im mittleren vierstelligen Bereich sind üblich.

Wer sich zur Unterlassung verpflichtet, muss handeln

Wer eine für die Abmahnung obligatorische Unterlassungserklärung unterzeichnet, muss alles tun, um zukünftige oder andauernde Rechtsverstöße zu verhindern oder rückgängig zu machen. Nun ist genau das nicht immer möglich, beispielsweise wenn Ebay-Auktionen weiterhin allgemein aufrufbar sind. Hierzu hatte schon der BGH 2014 geurteilt: Der Abgemahnte muss dafür Sorge tragen, dass alle Fotos, die er unrechtmäßig verwendet hat, aus dem Internet entfernt werden, beispielsweise auch die in bereits abgelaufenen, aber noch aufrufbaren Ebay-Auktionen. Hierfür müsse auch auf Ebay eingewirkt werden.

Löschpflichten nach Abmahnung auch bei Ebay

Sind die Fotos, die Gegenstand der Abmahnung waren, in dem beendeten Angebot weiter abrufbar und ist dieses weiter über die Ebay-Suchfunktion auffindbar, ist eine Vertragsstrafe berechtigt (Landgericht Köln, Urteil vom 24.11.2022, Az.: 14 O 404/21). Grund: Die Fotos waren für „recht viele“ andere Personen bei Eingabe der entsprechenden Suchbegriffe aufrufbar. Der Abgemahnte verstößt dann gegen die Unterlassungspflicht, wenn er nicht dafür Sorge trägt, dass die Fotos weiterhin über eine Suche o.ä. aufgefunden werden können.

Ein Ebay-Händler hatte Fotos unrechtmäßig in seine Angebote eingebunden und wurde dafür abgemahnt. Im Zuge dessen beendete er sein Angebot und gab eine Unterlassungserklärung ab. Die Fotos waren im beendeten Angebot trotzdem weiter abrufbar, beispielsweise über die Ebay-Suchfunktion.

Einige Abmahner hatten in der Vergangenheit bewusst die URL mit den geklauten Bildern gespeichert, um später darüber eine Vertragsstrafe geltend zu machen. Das reicht dann aber nicht für eine Vertragsstrafe aus, wenn die Fotos für alle anderen, die nicht im Besitz der URL sind, gerade nicht mehr zugänglich sind (BGH, Urteil vom 27.05.2021, Az.: I ZR 119/20).

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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