Rechtsmissbrauch

Vertragsstrafe muss nicht zurückgezahlt werden

Veröffentlicht: 09.01.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 09.01.2023
Schachfigur, einer gegen viele

Die Meinungen zum Thema Abmahnungen sind geteilt. Einige Online-Händler finden sich schlicht und ergreifend damit ab, dass sie mit Abmahnungen im E-Commerce leben müssen. Andere setzen auf Gegenwehr. Nichtsdestotrotz: Abmahnungen sind nach wie vor eine legale Maßnahme, um den ordnungsgemäßen Wettbewerb zu sichern, Plagiate zu verfolgen oder einen Bilderklau zu ahnden.

Wenn der gerügte Verstoß aber nur deshalb geltend gemacht wird, um „überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen“ zu verfolgen, ist dies rechtsmissbräuchlich. Das jedoch nachzuweisen, ist äußerst schwierig.

Vertrag ist Vertrag!

Der Online-Händler, der einmal eine Unterlassungserklärung unterzeichnet hat, worauf die Abmahner in der Regel auch bestehen, ist durch diese grundsätzlich sein ganzes Leben lang gebunden. Solange sich der zur Unterlassung verpflichtende Online-Händler an die Vorgaben der Unterlassungserklärung hält, muss er nichts befürchten. Begeht er aber in der Folge denselben Fehler wieder, droht die Zahlung einer (sehr hohen) Vertragsstrafe.

Auch wenn sich später herausstellt, dass die Abmahnung unberechtigt, sie beispielsweise rechtsmissbräuchlich war, gilt: Auch diese Unterlassungserklärungen werden nicht automatisch hinfällig, sondern bestehen weiter fort. Das OLG Köln setzt sogar noch eine Schippe drauf: Nicht mal einen Anspruch auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Vertragsstrafe gibt es, selbst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Abmahner rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (OLG Köln, Urteil vom 09.12.2022, Az.: 6 U 46/22). 

Unterlassungsvertrag muss gekündigt werden

Oft steht zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung noch gar nicht fest, ob die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist. Viele Fälle von Rechtsmissbrauch kommen erst später ans Tageslicht, beziehungsweise werden erst viele Monate oder Jahre später von Gerichten als verbindlich rechtsmissbräuchlich eingestuft.

Betroffene Händler haben jedoch die Möglichkeit der Kündigung der Unterlassungserklärung. Die Kosten für die Kündigung des Unterlassungsvertrages (z. B. Rechtsanwaltskosten) können ebenfalls nicht beim Abmahner verlangt werden, sofern diesem kein Schädigungsvorsatz nachgewiesen werden kann, so das OLG Köln zu dieser Frage. Am besten ist es daher, wenn der eigene Anwalt die Abmahnung so weit vom Tisch bekommt, dass man zu diesem Problem gar nicht mehr kommt.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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