Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

SMS vom Arbeitgeber müssen nicht in der Freizeit gelesen werden

Veröffentlicht: 11.01.2023 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 11.01.2023
Handy

Besonderes dringende Sachen oder kurzfristige Änderungen teilen Arbeitgebern ihren Mitarbeitern häufig auch dann mit, wenn diese sich gerade im Feierabend oder im Urlaub befinden. Arbeitnehmer sind allerdings nicht verpflichtet, diese Nachrichten in ihrer Freizeit zu lesen – auch, wenn es um kurzfristige Dienstplanänderungen geht. So entschied nun das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 27.09.2022 - 1 Sa 39 öD/22). 

Rettungssanitäter sollte Dienst übernehmen

Im Fall, der vor dem Oberlandesgericht entschieden wurde, ging es um einen Rettungssanitäter, der kurzfristig über eine Änderung im Schichtplan informiert werden sollte. Der Arbeitgeber versuchte ihn per SMS und auch telefonisch zu erreichen, jedoch erfolglos. Der Mitarbeiter gab an, die SMS nicht gesehen zu haben. Er erschien am nächsten Tag wie ursprünglich geplant zu seinem Dienst, welcher später begann. Der Arbeitgeber wertete dies als nicht entschuldigtes Fehlen und ermahnte den Mitarbeiter, später erhielt er auch eine Abmahnung. Dagegen ging der Sanitär vor. Das Arbeitsgericht gab zunächst dem Arbeitgeber recht, doch in der Berufung war das Landesarbeitsgericht dann auf Arbeitnehmerseite. 

Nicht erreichbar sein ist ein Persönlichkeitsrecht

Ein Mitarbeiter „verhält sich nicht treuwidrig, wenn er darauf besteht, in seiner Freizeit keine dienstlichen Tätigkeiten nachzugehen“, so das Landesarbeitsgericht. Auch das Beantworten und Lesen von Nachrichten des Arbeitgebers gehört zu dienstlichen Tätigkeiten, die der Arbeitgeber in seiner Freizeit nicht nachgehen muss. Es liegt somit keine Pflichtverletzung vor, wenn die Nachrichten in der Freizeit nicht gelesen werden und der Arbeitgeber nicht früher als ursprünglich geplant zum Dienst erscheint. 

Das Bundesvorstandsmitglied des Deutschen Gewerkschaftsbundes Anja Piel begrüßte diese Entscheidung, wie die Tagesschau berichtete.

„Keine Arbeitnehmerin und kein Arbeitnehmer muss in der Freizeit SMS lesen oder sonstige Anfragen beantworten. Damit erbringt man nämlich Arbeitsleistung und das ist Arbeitszeit“, so die Gewerkschafterin. 

Neben den umfangreichen Leistungen in puncto Rechtssicherheit im Online-Shop bietet der Händlerbund auch den Rundum-Service für Arbeitgeber. Mit den neuen Arbeitsrecht-Paketen stehen Arbeitgebern nicht nur umfangreiche Vorlagen und Checklisten zur Verfügung, sondern auch die Rechtsberatung. Weitere Informationen zu den Arbeitsrechtpaketen finden Sie hier.

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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Kommentare  

#1 Olaf 2023-01-29 12:25
Hauptsache private Nachrichten werden auch erst in der Freizeit gelesen
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