BGH-Urteil

Wann müssen Versicherungen für Corona-Einbußen zahlen?

Veröffentlicht: 19.01.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 08.03.2023
Frau hängt "Closed"-Schild wegen Corvid-19 auf

Die Lockdowns sorgten in vielen Branchen für Umsatzrückgänge. Besonders hart traf es wohl jene, die während der Lockdowns Tür und Tor geschlossen halten mussten. So ging es auch einem Hotelbetreiber. Dieser hatte eine Betriebsausfallversicherung abgeschlossen. Allerdings weigerte sich die Versicherung zu zahlen. Nun musste der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.1.2023,  Az: IV ZR 465/21) darüber entscheiden, ob ein Versicherungsfall vorliegt.

Das Wichtigste in Kürze:

Die Betriebsschließungsversicherung muss für behördliche Schließungsanordnungen eine Entschädigung zahlen, wenn in den AGB lediglich auf das Infektionsschutzgesetz verwiesen wird. Stichtag hiefür ist der 23. Mai 2020. An diesem Tag wurde Corvid-19 in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen.

 

Versicherung weigerte sich wegen der AGB

Dem Hotelbetreiber ging es um die Ausfälle während des Lockdowns vom 18. März bis 25. Mai 2020. Für diesen Zeitraum verlangte er von seiner Betriebsausfallversicherung eine Entschädigung. Für den zweiten Lockdown ab dem 2. November 2020 verlangte er vom Gericht die Feststellung, dass die Versicherung die Ausfälle zahlen muss. Immerhin durfte das Hotel für Geschäftsreisende öffnen; für Touristen jedoch blieben die Türen verschlossen.

Mit Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen war das Versicherungsunternehmen allerdings der Ansicht, dass es nicht zur Zahlung verpflichtet sei. In den AGB steht, dass der Versicherungsschutz dann greift, wenn es zu Einbußen aufgrund der in § 6 und § 7 des Infektionsschutzgesetz namentlich genannten Krankheiten kommt. Die Krux: Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses stand Covid-19 noch nicht im Infektionsschutzgesetz. Die Eintragung erfolgte erst ab dem 23. Mai 2020. Entsprechend mussten sich die Richter des Bundesgerichtshofes mit der Frage auseinandersetzen, ob die Erweiterung des Gesetzes nach dem Vertragsschluss auch den Versicherungsschutz sozusagen erweitert.

Zeitpunkt des Schadens ist entscheidend 

Für die Richter steht fest: Es kommt bei derart formulierten AGB nicht darauf an, welche Infektionskrankheiten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Infektionsschutzgesetz standen. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, in dem der Schaden entstanden ist. Entsprechend müssen Versicherer den Schaden dann ersetzen, wenn die behördliche Schließungsanordnung nach dem 23. Mai 2020 erfolgt ist. Entsprechend muss die Betriebsschließungsversicherung zwar für den ersten Lockdown keine Entschädigung zahlen, da die Anordnung der Behörde bereits am 18. März erfolgte. Für den zweiten Lockdown besteht eine Zahlungsverpflichtung.

Diese AGB eher selten

Allerdings kann sich nicht jeder, der eine solche Versicherung abgeschlossen hat, freuen. Wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft der LTO mitteilt, sind Klauseln, in denen einfach nur auf das Infektionsschutzgesetz verwiesen wird, selten. Meistens sind in den AGB selbst die versicherten Infektionskrankheiten namentlich benannt. 

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Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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