Schlussanträge

Preisangabe: Flaschenpfand muss laut EuGH-Generalanwalt nicht enthalten sein

Veröffentlicht: 03.02.2023 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 03.02.2023
Nahaufnahme von Mineralwasserflaschen

Gehört das Pfand in den Endpreis, oder ist auch die Preisangabe „zzgl. Pfand“ erlaubt, wie sie jetzt zumeist in Deutschland praktiziert wird? Mit diesem Thema muss sich nach einer Vorlage durch den BGH der Europäische Gerichtshof befassen. Hintergrund ist ein Verfahren, das Verbraucherschützer angestoßen haben: Der Verband sozialer Wettbewerb hat eine Warenhauskette wegen ihrer Preisauszeichnung verklagt, die in einem Werbeprospekt den Preis unter anderem von Joghurt in Gläsern unter zusätzlicher Angabe des Pfandbetrags angegeben hatte.

Weil bei der Beurteilung auch europarechtliche Vorschriften eine Rolle spielen dürften, ist die Sache nun beim EuGH gelandet (Rs. C-543/21). Dessen Generalanwalt hat jetzt seine Schlussanträge vorgelegt und meint: Pfand muss nicht in den Gesamtpreis eingerechnet werden. 

Wo darf das Flaschenpfand hingehören?

„Sie kaufen Trinkwasser, das in einer Mehrwegflasche zum Preis von z.B. ‚1 € zuzüglich 0,25 € Pfand‘ verkauft wird, und Sie erhalten bei Flaschenrückgabe den Pfandbetrag in Höhe von 25 Cent zurück, wieviel hat Sie dieses Wasser dann tatsächlich gekostet?“ Das ist nach Auffassung des EuGH-Generalanwalts Nicholas Emiliou die Kernfrage der Rechtsfrage, um die es hier geht – zumindest kurz gesagt. Die relevanten Ausführungen des Generalanwalts zum Thema sind nämlich wirklich umfangreich. 

Praktisch geht es um folgendes: Die deutsche Preisangabenverordnung sah damals vor, dass wer wirbt, die Preise angeben muss, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Hält man die Regelung für wirksam und den Pfandbetrag für einen sonstigen Preisbestandteil, dann wäre die Angabe „Preis zzgl. Pfand“ nicht zulässig. Der Preis müsste vielmehr mit eingerechnetem Pfand angegeben werden. Nach Auffassung des BGH hängt die Beurteilung davon ab, wie sich das EU-Recht dazu verhält, insbesondere ob es direkte Vorgaben für so etwas wie das Pfand macht.

BGH hat offene Fragen zum EU-Recht

Damit ist es aber nicht getan: Selbst wenn die entsprechende Richtlinie (RL 98/6) vorgibt, dass das Pfand eingerechnet werden müsste, lässt sie den nationalen Gesetzgebern doch die Möglichkeit, verbraucherfreundlichere Vorschriften einzusetzen. Angenommen, die deutsche Vorschrift würde dem gerecht werden, wäre der Rattenschwanz aber noch immer nicht am Ende. Denn dann könnte sich nach Auffassung des BGH womöglich noch eine andere Richtlinie (RL 2005/29) in den Weg stellen, die einer für Verbraucher günstigeren nationalen Vorschrift trotz der Gewähr von Spielräumen durch die andere Richtlinie (RL 98/6) im Weg stehen könnte. Na wie gut, dass der EuGH wohl bald Licht ins Dunkle bringen wird. 

EuGH-Generalanwalt stellt sich auf die Seite der Händler

Bevor das passieren wird, hatte sich jetzt bereits aber eben der Generalanwalt mit der Lage zu beschäftigen – und der teilt die Ansicht der Verbraucherschützer offenbar weniger, sondern verortet sich im Ergebnis bei der Lösung der Warenhauskette. Der Begriff Verkaufspreis müsse den rückerstattbaren Pfandbetrag nicht enthalten, schließlich werde er üblicherweise zurückerstattet und sei insofern etwa anders als eine Steuer zu bewerten, also kein Bestandteil des Kaufpreises. 

Auch würde die Vergleichsfähigkeit der Preise leiden, was auch irgendwo einleuchtet. Pfandbeträge sind je nach Gebinde unterschiedlich hoch oder vielleicht auch teils gar nicht vorhanden. In den Preis eingerechnet, würde der Vergleich der am Ende mit dem Produkt verbundenen Kosten relativ kompliziert. 

Die Entscheidung des EuGH folgt letztlich häufig der Beurteilung durch den Generalanwalt, allerdings auch eben nicht immer.

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