Infektionsschutzgesetz

Fristlose Kündigung wegen Impfschwindel

Veröffentlicht: 06.02.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 17.04.2023
Ein Fisch, der umgekehrt schwimmt

Ein außerordentliche, also fristlose, Kündigung ist das absolut äußerste Mittel und damit auch nur ausnahmsweise erlaubt, wenn es einen schwerwiegenden Grund für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt. Das Ganze muss so gravierend sein, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, das Ende der regulären Kündigungsfrist abzuwarten. Wer seinem Arbeitgeber einen gefälschten Impfausweis vorlegt, liefert eine Steilvorlage für einen sofortigen Rauswurf.

Angestellter verliert nach neunzehnjähriger Betriebszugehörigkeit Arbeitsplatz

Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises zeugte von einem hohen Maß krimineller Energie, sodass das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber nachhaltig gestört war, heißt es in der Pressmitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf. Mit In-Kraft-Treten des Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung ab dem 24.11.2021 forderte der Arbeitgeber seine Angestellten auf, im Rahmen der 3G-Regelung vor Dienstantritt einen vollständigen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen.

Das tat der Betroffene hier auch, und zwar in Form eines negativen Corona-Tests sowie im Anschluss daran mit einem offensichtlich gefälschten Impfausweis. Der Betrieb kündigte dem Messwärter daraufhin fristlos, woraufhin dieser wiederum Kündigungsschutzklage erhob. Jedoch ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat sich den Impfausweis noch einmal genau angesehen und in einer umfangreichen Beweisaufnahme u.a. eine Kriminalhauptkommissarin, den damaligen ärztlichen Leiter des Test- und Impfzentrums Duisburg, die Amtsapothekerin der Stadt Duisburg sowie einen vom Kläger benannten Zeugen vernommen. Die Beweislage sei erdrückend, heißt es vonseiten des Gerichts und die fristlose Kündigung schließlich gerechtfertigt (Az.: 11 Sa. 433/22).

Gefälschter Impfausweis rechtfertigt fristlose Kündigung

Wegen der Schwere des Verstoßes kam es auch nicht mehr auf die langjährige störungsfreie Zugehörigkeit zum Betrieb an. Im Gegenteil: Der Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses ist zudem eine Straftat. Schlussendlich liegt auch diese Entscheidung auf einer Linie mit anderen am selben Gericht (wir berichteten).

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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