DSGVO

Auskunftsverlangen kann rechtsmissbräuchlich sein

Veröffentlicht: 06.02.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 14.03.2023
Laptop und Datenschutz-Symbole

Laut Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) steht Personen ein Auskunftsanspruch zu, um in Erfahrung zu bringen, welche Daten zu welchem Zweck wie bei einem Anderen (z. B. in einem Unternehmen) gespeichert wurden. So soll über dieses Recht eine Kontrolle sichergestellt werden, dass Fremde die eigenen Daten rechtmäßig verarbeiten. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der DSGVO zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung, auf Löschung und auf Einschränkung der Datenverarbeitung. Was so gesehen als gutes und nützliches Instrument im Schutz der persönlichen Daten eingeführt wurde, kann jedoch auch umschlagen.

Auskunft muss entsprechenden Zweck verfolgen

Jeder Betroffene kann grundsätzlich ein Auskunftsersuchen an ein Unternehmen richten. Das Unternehmen hat die Auskunft unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu beantworten. Wie weit der Auskunftsanspruch geht, ist immer mal wieder Thema von Gerichtsurteilen. Beispielsweise wird immer wieder bezweifelt, ob auch interne Notizen umfasst werden.

In einem aktuellen Urteil, über das gerade berichtet wird, geht es jedoch um das Motiv als solches. Wird mit einem Auskunftsbegehren nach der DSGVO in erster Linie kein datenschutzrechtlicher, sondern ein anderweitiger Zweck verfolgt, ist das rechtsmissbräuchlich (LG Gießen, Urteil vom 11.01.2023, Az.: 2 O 178/22). 

Auskunftsverlangen kann rechtsmissbräuchlich sein

Das Mitglied einer Krankenkasse verlangte Informationen über die Tarifanpassungen der letzten Jahre. Das hat mit dem DSGVO-Auskunftsanspruch aber nicht mehr viel zu tun, denn dieser dient nur, wie eingangs erwähnt, der Auskunft über die zur Person gespeicherten Daten, befand das Gericht. Das „begehrte Auskunftsbündel“ in dem Fall diente jedoch ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen. Das Auskunftsverlangen wurde schließlich nicht nur abgelehnt, sondern vom Gericht sogar als rechtsmissbräuchlich eingestuft.

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Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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