Steuerhacks

So können Unternehmen bei Mobiltelefonen Steuern sparen

Veröffentlicht: 14.03.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 14.03.2023
Gruppe junger Menschen mit Smartphones

Statt einer Gehaltserhöhung, auf die wiederum die regulären Abgaben gezahlt werden müssen, können Unternehmen auch auf steuerfreie Zuwendungen zurückgreifen. Damit lässt sich zwar nicht der große Coup landen, dennoch: Jeder Cent zählt. Gutscheine, Jobtickets oder Gesundheitskurse können dem Arbeitnehmer, soweit sie unter der Freigrenze liegen, steuerfrei gewährt werden. Eine andere Idee zum Sparen von Steuern hatte der Bundesfinanzhof kürzlich zu beurteilen. 

Cleverer Steuertrick

Steuerfrei ist nach dem Einkommenssteuergesetz nämlich auch die private Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten. Meist schafft das Unternehmen die Technik an und überlässt sie dann seinen Mitarbeitern. In dem Fall hatte der Chef es jedoch andersherum gemacht und seinem Angestellten sein privates Smartphone zum Preis von einem Euro abgekauft. Zudem übernahm er die Kosten für dessen Mobilfunkrechnung. Faktisch blieb alles beim Alten und der Angestellte konnte das Handy auch weiterhin privat nutzen.

Bestreben, Steuern zu sparen, ist rechtlich geschützt

Dem Finanzamt schmeckte das überhaupt nicht und das Unternehmen wurde aufgefordert, die Kosten für Handy und Verbindungsentgelte nachträglich als Lohn zu versteuern. Der BFH stimmte dem aber nicht zu. Die Kaufverträge seien eine „wirtschaftlich angemessene, einfache und zweckmäßige Möglichkeit“, einem Unternehmen betriebliche Mobiltelefone zu verschaffen (Urteil vom 23. November 2022, Az.: VI R 50/20). Da es sich bei dem Trick nicht nur um eine vorübergehende, kurzfristige Maßnahme zur Umgehung der Steuerpflicht handelte, sondern die Idee ernsthaft und dauerhaft umgesetzt werden sollte, sah das Gericht auch keine Hinderungsgründe. Ob für das Smartphone letztendlich ein oder – entsprechend seinem tatsächlichen Wert – mehrere Hundert Euro gezahlt wurden, spiele ebenfalls keine Rolle.

Der BFH weist noch einmal darauf hin, dass es jedem Steuerpflichtigen frei stehe, einen gesetzlich vorgesehenen Steuervorteil in Anspruch zu nehmen. Das Bestreben, Steuern zu sparen, mache einen rechtskonformen Trick nicht unangemessen.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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