Urheberrecht bei KI-Werken

Künstlerinnen klagen gegen Bild-Generator

Veröffentlicht: 16.03.2023 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 16.03.2023
Roboter malt ein Bild

KI-Modelle, wie Chat-GPT, sorgen in letzte Zeit für Aufsehen im Netz. Vor allem bezüglich des Urheberrechts gibt es noch einige Unklarheiten.  Die drei Künstlerinnen Sarah Andersen, Kelly McKernan und Karla Ortiz wollen nun dagegen klagen, dass der Bild-Generator ihre Werke zum Training der KI nutzt, wie Jurios berichtet. 

Auch wenn es sich hier um eine Streitigkeit aus dem US-amerikanischen Recht handelt, wird diese Frage vermutlich auch im deutschen Urheberrecht irgendwann aufkommen.

Wurde ein neues Werk erschaffen?

Im deutschen Urheberrecht ist zunächst die Frage entscheidend, ob ein neues Werk geschaffen wurde. Denn es ist unproblematisch, sich von einem bestimmten Stil inspirieren zu lassen – ein ganzer Kunststil kann nicht urheberrechtlich geschützt sein. Eine Urheberrechtsverletzung liegt dann vor, wenn ein Bild lediglich kopiert wird oder eine Collage aus bereits bestehenden Bildern erstellt wird und die ursprünglichen Bilder weiter erkennbar sind. 

Die Klägerinnen kritisieren allerdings nicht nur die Urheberrechtsfrage an den neuen Werken, sondern vor allem, dass ihre Werke ohne Erlaubnis genutzt wurden, um die KI zu trainieren. Der Anwalt der Künstlerinnen spricht hier sogar vom „größten Kunstraub der Geschichte“.

Im deutschen Urheberrecht ist die automatisierte Analyse von digitalen Werken, um Muster zu erkennen und Trends abzuleiten, im Gesetz ausdrücklich erlaubt. Somit ist das „Füttern“ von Bild-Generatoren hierzulande wohl zulässig. Zu der nachträglichen Verwertung der Werke, die dadurch generiert werden, gibt es allerdings noch keine Rechtsprechung. 

 

„Fair-Use-Klausel“

Im Gegensatz zum deutschen Urheberrecht kennt das amerikanische Urheberrecht die sogenannte Fair-Use-Klausel. Diese erlaubt eine Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken, wenn eine „angemessene Verwendung“ vorliegt. Ob eine solche Verwendung vorliegt, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Maßgeblich kommt es dabei darauf an, was der Zweck oder die Art der Nutzung ist und welche Auswirkungen die Nutzung auf den Markt hat. Dabei wird geschaut, ob mit der Nutzung die Existenz der Künstlerinnen gefährdet wird und ob die Nutzung mit dem ursprünglichen Werk konkurriert. Das bloße Füttern der KI stellt demzufolge wohl weniger ein Problem dar als die nachträgliche Nutzung der erstellten Werke. 

Die Frage, ob die KI selbst Urheberrecht an einem Werk haben kann, ist im deutschen Recht ziemlich eindeutig: Das Urheberrecht kann nur einem Menschen zustehen, der ein Werk erschaffen hat. 

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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