Markenrecht

„Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ vs. „Eieiei“: OLG Düsseldorf entscheidet zu Eierlikör-Slogans (Update)

Veröffentlicht: 28.04.2023 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 28.04.2023
Eier nebst Eierlikör

Wer will, der besorgt sich schonmal einen dieser kleinen Schokoladenwaffelbecher: Vor dem OLG Düsseldorf ging es gestern nämlich um Eierlikör, genauer um damit in Verbindung stehende Werbeslogans. Geklagt hat Medienberichten zufolge der Hersteller Verpoorten, bekannt für das eingängige „Eieiei…“, gegen seinen niedersächsischen Konkurrenten Nordik. Dieser bewarb seine Produkte, fünf Flaschen Eierlikör verschiedener Geschmacksrichtungen, unter der Verwendung der Worte „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ – eine gewisse Ähnlichkeit zum Ausdruck „Eieiei“ ist da vielleicht nicht von der Hand zu weisen. Nun gehts um die Frage, ob die Niedersachsen der Marke eventuell etwas zu nahe kommen. 

Update: Das Urteil erging am 27. April, mehr dazu am Ende des Artikels. 

Ei Ei Ei, was seh' ich da  

Festgestellt hatte das die Klägerin bereits Anfang 2020, in der Folge forderte sie die Beklagte zur Unterlassung auf. Die wiederum gab auch eine Unterlassungserklärung ab, wie es in der Mitteilung des OLG Düsseldorf heißt. Abmahnkosten erstattete sie allerdings nicht. 

Im April 2020 bewarb die Beklagte einige ihrer Produkte erneut mit dem Slogan – beziehungsweise genau genommen jetzt offenbar mit sechs statt wie zuvor fünf „Ei“. Die Klägerin forderte sie erfolglos zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf. 

 OLG Düsseldorf gibt Einschätzung der Rechtslage

Dagegen ging die Klägerin dann vor dem Landgericht Düsseldorf vor, allerdings ebenfalls erfolglos. Die Richter wiesen die auf Erstattung von Abmahnkosten, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage ab. Argument: Es fehle an einer markenmäßigen Benutzung (Nutzung im geschäftlichen Verkehr als Abgrenzungshilfe gegenüber anderen Produkten bzw. als Herkunftshinweis). Die Verwendung und der dadurch hervorgerufene Gesamteindruck bei den angesprochenen Verkehrskreisen würden auf eine rein beschreibende Verwendung des Textes hinweisen. 

Über das Ergebnis der daraufhin von der Klägerin angestrengten Berufung beim OLG Köln (Az. I-20 U 41/22) berichtet das Gericht zwar selbst noch nicht. Wie etwa Spiegel online entnommen werden kann, hat der Senat aber gestern in der Verhandlung seine Einschätzung der Rechtslage bekannt gegeben, und das wohl auch relativ deutlich. 

So sei der Abstand zwischen den beiden Eier-Slogans ausreichend groß. Auch sei das Ei die Grundlage aller Eierliköre – auf diese Zutat auch hinzuweisen, das könne keinem Hersteller untersagt werden. Die Klägerin habe das auch gar nicht bestreiten wollen, heißt es weiter, allerdings werde auf Zutaten regelmäßig eher im Kleingedruckten auf der Rückseite hingewiesen. So prominent platziert wie hier sei da hingegen eine „deutliche Anlehnung“ zu sehen. 

 Ein Nest voller Flaschen 

Nun kommt es im Rahmen der Verwechslungsgefahr von Marken auf verschiedene Aspekte an: Entscheidend ist prinzipiell der Gesamteindruck der Marken, abspielen kann sich das im Wesentlichen auf den drei Wahrnehmungsbereichen des (Schrift)bildlichen, des Klangs und des Bedeutungsgehalts. Wohl den letzteren Aspekt greifen dabei auch die Düsseldorfer Richter auf, wenn sie sagen, dass „Eieiei“ gemeinhin auch als Ausdruck der Überraschung verstanden werden würde, was bei der Aufzählung der Beklagten aber nicht so wirklich der Fall ist. Zudem wird berichtet, dass der Senat das Ei als Symbol des Osterfestes ebenfalls für nicht von einem Unternehmen vereinnehmbar hält, wobei die Beklagte in ihrer Osterwerbung aber ein Nest voller Flaschen abgebildet habe. 

Es sieht also so aus, als dürfe das „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei (Ei)“ bleiben. Übrigens habe die Beklagte selbst auch die Anmeldung dieses Slogans versucht, sei damit nach eigener Aussage aber kläglich gescheitert. 

Die Urteilsverkündung wird für den 27. April erwartet. Stößchen. 

Update (28.04.2023): Urteil verkündet

Wie das OLG Düsseldorf jetzt mitgeteilt hat, durfte die Beklagte ihre Eierlikörprodukte unter der Verwendung der Worte „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ bewerben, die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Grund dafür ist, dass die Beklagte die Klagemarke nicht verletzt hat. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass der Verkehr in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblicken würde, was er aber laut er Entscheidung nicht macht. Das „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ würde im Bereich der Spirituosen eben vielmehr als beschreibender Sachhinweis auf die Beschaffenheit des Produkts verstanden werden – mit anderen Worten: Das „Ei“ ist halt die Kernzutat von Eierlikör. Dass der Begriff fünfmal wiederholt wird, würde daran nichts entscheidend ändern.
Die Revision wurde nicht zugelassen, die Klägerin kann aber noch Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erheben. Die Pressemitteilung des Gerichts zur Entscheidung ist hier einsehbar.

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