„Wayback Machine“

Irreführender Content in Online-Archiv löst keine Vertragsstrafe aus

Veröffentlicht: 03.04.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 03.04.2023
WaybackMaschine-Webseite auf Computer

Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedeutet, dass alle Fehler beseitigt sein müssen, auf die sich die abgegebene Unterlassungserklärung bezieht. Dies gilt auch für den Google Cache oder Metadaten. Doch tatsächlich lauern die Inhalte möglicherweise noch an anderer Stelle.

Wer sich zur Unterlassung verpflichtet, muss handeln

Wer eine für die Abmahnung meist obligatorische Unterlassungserklärung unterzeichnet, muss alles tun, um zukünftige oder andauernde Rechtsverstöße zu verhindern oder rückgängig zu machen. Und genau das tat eine angemahnte Anwaltskanzlei –  ja, auch das soll es geben. Die Kanzlei hatte „an mehreren Stellen im Internet mit jahrelanger Markterfahrung“ geworben, obwohl das Unternehmen erst recht frisch in das Handelsregister eingetragen wurde. Auch nach der Abgabe der Unterlassungserklärung waren die Claims unter der URL web.archive.org, der sog. „Wayback Machine“, die von einer US-amerikanischen Non-Profit-Organisation betrieben wird, weiterhin abrufbar.

Wayback Machine ist kein Absatzkanal

Gegen ihre Verpflichtung, nicht mit „12 Jahre Erfahrung im Kanzleimarketing“ u. ä. zu werben, hat die Kanzlei nach Meinung der Richter aber nicht verstoßen. Es stelle keinen Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung dar, wenn alte Webseiten-Versionen in einem Web-Archiv weiterhin auffindbar sind, welches von üblichen Internet-Suchmaschinen nicht durchsucht werden kann (LG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2023, Az.: 13 O 2/23 KfH).

Die Nichtverhinderung der bloßen Abrufbarkeit der ursprünglichen Werbung sei nämlich schon keine geschäftliche (Werbe-)Handlung, denn Wayback Machine ist ein Archiv, das zudem keine eigene Suchfunktion aufweist. Es ist so gut wie ausgeschlossen, so das Gericht, dass mit dieser alten Werbung bei Mayback Machine noch Mandanten gewonnen werden können. Selbst wenn man bei einer Recherche zufällig auf die alte Kanzleiseite stoßen würde, sei jedem der Archivcharakter klar.

Bei einem Bilder- oder Contentklau hätte das Urteil anders ausfallen können, denn dort geht es um die Vervielfältigung und nicht um eine geschäftliche Handlung. Ob damit nun nach jeder Abmahnung aus dem Urheberrecht die Wayback Machine durchsucht werden muss, wird daher noch zu entscheiden sein.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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