Kerrygold gegen Dairygold

Herkunftstäuschung: Wann genießen Verpackungen Nachahmungsschutz?

Veröffentlicht: 26.04.2023 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 26.04.2023
Foto vom Eingang des BGH

Das Wettbewerbsrecht regelt das Verhalten der Mitbewerber untereinander und schützt sie vor unlauterem Wettbewerb. Was unter einem unlauteren Wettbewerb zu verstehen ist, erklärt § 4 UWG näher. Danach handelt unlauter, wer „Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind”. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Mit der Frage, ob eine solche Täuschung über die Herkunft eines Produktes vorliegt, hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 26.01.2023, Az.: I ZR 15/22) kürzlich zu beschäftigen.

Vorwurf der Nachahmung wesentlicher Gestaltungsmerkmale 

Grundsätzlich hatte sich das Gericht mit der Frage zu befassen, ob verpackte Produkte, wie Butter oder Mischstreichfette, Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes sein können, vor allem dann, wenn durch die Produktverpackung bereits deutlich wird, dass es sich um einen anderen Hersteller handelt. Geklagt hatte die deutsche Vertriebsgesellschaft des in Irland ansässigen Unternehmens, das weltweit u.a. Butter und Mischstreichfette der Marke „Kerrygold" vertreibt, gegen das ebenfalls in Irland ansässige Unternehmen derselben Produktkategorie, das die Marke „Dairygold” auf den Markt bringt. Auf den Verpackungen der Produkte von Dairygold war der Zusatz „From County Kerry” zu finden. Für Kerrygold zu viel des Guten.

Doch damit nicht genug: Kerrygold monierte noch weitere Gestaltungspunkte auf der Verpackung des Konkurrenten, berichtet ZIP online. So benutze Kerrygold für seine ungesalzene Butter eine goldene und für die gesalzene Variante eine silberne Verpackung. Auf der Verpackung lassen sich u.a. grasende Kühe und ein goldenes, rundes Siegel erkennen. Auch die Bezeichnung „original irische Butter” stehe darauf. All diese Gestaltungsmerkmale habe auch die Marke Dairygold übernommen.

Herkunftstäuschung ist nicht von vornherein ausgeschlossen

Kerrygold sah in der Übernahme der wesentlichen Gestaltungsmerkmale eine unlautere Nachahmung und erwirkte nach Abmahnung eine Unterlassungserklärung gegen Dairygold. Nachdem Kerrygold auf Unterlassung und Schadensersatz klagte, gaben sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln der Klägerin Recht.

Nach Revision der Beklagten musste sich schließlich der BGH mit der Sache befassen und kam zu dem Schluss, dass eine Herkunftstäuschung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Eine mittelbare Herkunftstäuschung liege jedenfalls dann vor, wenn die Gefahr bestehe, dass der Verkehr annehme, die Produkte stammen vom ein und demselben Hersteller. Die Verpackung müsse also eine „wettbewerbliche Eigenart” aufweisen, die bei einer konkreten Ausgestaltung des Produkts oder bestimmter Merkmale dazu geeignet ist, den Verkehrskreis auf seine betriebliche Herkunft hinzuweisen. Das gelte auch für Produkte der Kategorie Butter und Mischstreichfette.

Noch nicht alles in Butter

Wie der BGH ebenfalls feststellte, übernahm Dairygold für die eigenen Produktverpackungen jene wesentlichen Gestaltungsmerkmale, die die wettbewerbliche Eigenart der Verpackungen von Kerrygold ausmachen. Auch bei einer eindeutigen Herkunftsangabe, könne somit eine Herkunftstäuschung vorliegen. Die vom OLG festgestellten Umstände reichen jedoch nicht aus und bedürfen einer näheren Betrachtung, um von einer mittelbaren Herkunftstäuschung auszugehen – damit geht die Sache aus prozessualen Gründen zurück an das OLG und muss neu verhandelt werden. Der Butter-Streit ist daher noch nicht beendet.

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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