Auto-Reply-E-Mail unzulässige Werbung oder nicht?

Veröffentlicht: 11.03.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 17.07.2015

Schon eine Schreckensmeldung am Anfang des Jahres, die Bestätigungsmail bei der Eröffnung eines Kundenkontos sei bereits als unzulässige Werbung einzustufen, wenn der Empfänger ein Kundenkonto nie eröffnet hat, ließ viele Online-Händler zweifeln. Ähnliche Ausmaße hätte das auch auf die automatisch versendete Antwort-E-Mail (sog. Auto-Reply-E-Mail) haben können.

Young man receiving tons of messages on laptop

(Bildquelle Young man receiving messages: TijanaM via Shutterstock)

Nachdem das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt zu Lasten des Händlers geurteilt hat und eine Auto-Reply-E-Mail, die Werbung enthält, als Spam einstufte (Urteil vom 25.04.2014, Az.: 10 C 225/14), ging der Rechtsstreit in die zweite Runde. Das Landgericht Stuttgart konnte diese Auffassung nicht teilen und ordnete die Auto-Reply-E-Mail, die Werbung enthält, nicht als unverlangt zugesandte Werbung ein (Urteil vom 04.02.2015, Az.: 4 S 165/14).

Auto-Reply-Mail keine "klassische" Werbe-E-Mail

Auslöser für den Rechtsstreit war die automatische Antwort einer Kündigung an eine Versicherungsgesellschaft. Die E-Mail war mit "Automatische Antwort auf Ihre E-Mail v. 10.12.2013  9:27:34 Versicherungsnummer xy // Kündigung" überschrieben und enthielt neben Werbebotschaften am Ende der E-Mail folgenden Text:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
 
Ihre (...)“

Bei der konkrete automatischen Auto-Reply-Mail war nach Meinung des Gerichts zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine „klassische" Werbe-E-Mail handelt, nämlich eine E-Mail, die ohne vorherige Kontaktaufnahme übersandt wurde. Vielmehr handelt es sich bei der E-Mail um eine automatische Eingangsbestätigung. Eine erhebliche Belästigung des Empfängers konnte nicht angenommen werden, da dem Empfänger weder Kosten durch das Öffnen der E-Mail entstanden sind, noch ein spezielles Aussortieren erforderlich war.

Abgesehen davon war auch bereits aus dem Betreff, nämlich „automatische Antwort auf Ihre Mail", und aus der Uhrzeit für den Kläger erkennbar, dass es sich bei der E-Mail lediglich um eine Eingangsbestätigung handelte. Der Umstand, dass am Ende der E-Mail auf eine kostenlose Unwetterwarnung per SMS und auf die App (...) hingewiesen wird, ändert nichts daran.

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