Werbung mit „TÜV geprüft“ kann unzulässig sein

Veröffentlicht: 08.04.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 08.04.2015

Prüfsiegel wie das TÜV-Zeichen begegnen Verbrauchern nahezu täglich. Der TÜV mit seinen Logos und Zertifizierungen genießt daher hohe Bekanntheitswerte und wird als vertrauenswürdiges, unabhängiges Zertifizierungsunternehmen mit einer 100-jährigen Tradition wahrgenommen. Doch bei der Werbung mit „TÜV geprüft“ müssen Online-Händler detaillierte Angaben machen, um nicht ins Visier eines Abmahners zu geraten (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2014, Az.: I-15 U 76/14).

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(Bildquelle Getestet: koya979 via Shutterstock)

Gütesiegel und andere Prüfzeichen verbindet der durchschnittliche Verbraucher regelmäßig mit einem bestimmten Standard im Hinblick auf Qualität und Sicherheit. Gleichwohl muss sich der Durchschnittsverbraucher nicht "blind" auf die Prüfsiegel verlassen, sondern darf erwarten, dass ihm die Überprüfung der Hintergründe durch eine Fundstellenangabe ermöglicht wird.

Zudem ist auch unter Verbrauchern mittlerweile bekannt, dass es im Zusammenhang mit Prüfsiegeln gelegentlich zu Missbräuchen kommt. Aus diesem Grund muss dem Durchschnittsverbraucher die eigenständige Beurteilung ermöglicht werden, welche Prüfsiegel eine zutreffende und verlässliche Aussage enthalten. Letzteres bedingt jedoch, dass der mündige Durchschnittsverbraucher bei Bedarf selbst nähere Informationen einholen kann, um sich ein genaueres Bild von den Prüfkriterien zu machen.

Eine Werbeaussagen mit „TÜV geprüft“ ohne nähere Erläuterung zu den Hintergründen der TÜV-Prüfung (z.B. Angabe der Prüfungsstelle, Umfang der Prüfung) ist eine unzulässige Werbung, wenn das verwendete Prüfsiegel sich auf die Produktqualität und/oder die Produktsicherheit bezieht.

TÜV-Prüfung kann Selbstverständlichkeit sein

Dabei geht das Oberlandesgericht Düsseldorf auch speziell auf den Fall der Internetwerbung ein. Bei dieser Art der Werbung mit „TÜV geprüft“ sei es regelmäßig zumutbar, Angaben zu den angewandten Prüfkategorien unter einem Link zur Verfügung zu stellen.

Bei der Werbung mit „TÜV geprüft“ kann auch eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten vorliegen, wenn die TÜV-Prüfung für den betreffenden Artikel gesetzlich vorgeschrieben ist.

Fazit

Im Sinne der Transparenz sollten Gütesiegel und andere Prüfzeichen nur dann beworben werden, wenn sie auch tatsächlich verliehen wurden und noch gültig sind. Außerdem ist beim Einbinden einer Zertifizierung Auskunft darüber zu geben, wofür das Siegel, durch wen, wann und ggf. für welchen Zeitraum vergeben wurde.

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