BGH zur Einwilligung in Werbeanrufe

Veröffentlicht: 11.09.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 11.09.2013

Werbeanrufe haben – zumindest unter Verbrauchern - keinen guten Ruf, werden aber ihre wirtschaftliche Bedeutung für Online-Händler so schnell nicht verlieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass eine Einwilligung in Werbeanrufe nur wirksam ist, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird, (Urteil vom 25.10.2012, Az.: I ZR 169/10).

Telefon mit Waage

Ein von der Verbraucherzentrale Berlin abgemahnter Telekommunikationsanbieter hatte eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der das Unternehmen sich verpflichtete, es zukünftig zu unterlassen, Verbraucher ohne ihr vorheriges Einverständnis zu Wettbewerbszwecken anzurufen oder anrufen zu lassen.

Daran hielt sich der Telekommunikationsanbieter nicht und tätigte in mindestens 43 weiteren Fällen Werbeanrufe, um ihnen Angebote für den Abschluss von Telefonverträgen zu unterbreiten. Die Daten der angerufenen Personen hatte der Telekommunikationsanbieter von Dritten erworben, die diese Daten mit Hilfe verschiedener Internetgewinnspiele erhalten hatten. Die Verbraucherzentrale forderte nun eine Vertragsstrafe in Höhe von 100.000 €.

Der Telekommunikationsanbieter trat der Anschuldigung entgegen und behauptet, die angerufenen Verbraucher hätten sich im Rahmen der Internetgewinnspiele jeweils mit der Nutzung ihrer Daten auch für Werbeanrufe einverstanden erklärt. Die Richter ließen diesen Einwand nicht gelten und entschieden, dass hier eine wirksame Einwilligung in die Werbeanrufe nicht vorgelegen habe. Im Streitfall haben die Voraussetzungen nicht bestanden und es habe eine unzumutbare Belästigung vorgelegen:

Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen bei Werbeanrufen gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung, § 7 Absatz 2 Nr. 2 Alternative 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Eine Einwilligung in Werbeanrufe sei nur dann wirksam, wenn der einwilligende Verbraucher in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall eingewilligt habe. Dies setzt voraus, dass der Verbraucher hinreichend auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen wird und weiß, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht. Eine derartige konkrete Einwilligung sei in diesem Fall nicht erteilt worden.

Praxishinweis

Mit diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass Verbraucher ausreichend über mögliche Werbeanrufe zu informieren sind und ihnen stets vorher bekannt gegeben werden muss, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht.

Online-Händler sollten daher die Einwilligungen in Werbeanrufe nicht nur pauschal, sondern in Bezug auf das Unternehmen und die beworbenen Produkte so konkret wie möglich einholen. Dies ist bei pauschalen Sätzen wie „Ich bin einverstanden, (von Dritten) über interessante Angebote informiert zu werden“ gerade nicht anzunehmen.

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