Ist die zeitliche Befristung von Online-Gutscheinen wirksam?

Veröffentlicht: 24.09.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 24.09.2013

Viele Online-Händler erhoffen sich aus Verkäufen von Gutscheinen über Coupon-Plattformen wie GROUPON & Co einen höheren Bekanntheitsgrad und damit letztendlich einen höheren Gewinn. Aber diese Art bietet auch rechtliche Fallstricke, denn die Gutscheine sind oft zeitlich (in unzulässiger Weise) befristet.

Gutscheine

Plattformen wie GROUPON & Co. bieten für (fast) alle Lebenslagen entsprechende Gutscheine – egal ob Wellnessbehandlung, Stadtrundfahrt oder Fallschirmsprung. Die meist täglich wechselnden Angebote umfassen insbesondere die Bereiche Wellness und Freizeit sowie Gutscheine für Restaurants. Kunden werden dabei mit Angeboten wie „bis zu 70% günstiger“ angelockt. Findet sich eine bestimmte Mindestzahl von Leuten, kommt der „Deal“ im Falle von GROUPON zustande.

Verbraucher, die über Gutscheinplattformen wie GROUPON & Co. Gutscheine erwerben, haben aber meist nur begrenzt Zeit, die beworbenen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Hier soll anhand einiger gerichtlicher Entscheidungen ein kurzer Überblick über die Zulässigkeit dieser Befristungen und die aktuelle Rechtslage erfolgen.

Gutscheine grundsätzlich drei Jahre gültig

Gutscheine haben per Gesetz grundsätzlich eine Gültigkeit von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Zwar darf die Geltung von Gutscheinen verkürzt werden, wenn dies die besonderen Umstände des Einzelfalles rechtfertigen und keine unangemessene Benachteiligung des Kunden vorliegt. Wann dies anzunehmen ist, wird aber von Fall zu Fall unterschiedlich zu beurteilen sein.

Eine zeitliche Befristung von Gutscheinen kann unzulässig sein

Die Gerichte sind sich bisher noch nicht einig, ob Gutscheine mit einer zeitlichen Befristung von weniger als drei Jahren versehen werden dürfen.

Kürzlich hatte das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden, wann eine zeitliche Befristung von Online-Gutscheinen für Fahrstunden erlaubt ist (Urteil vom 11.06.2013, Az.: 6 U 98/12). Wir hatten hier darüber berichtet. Das Oberlandesgericht beurteilte die zeitliche Befristung eines Gutscheins für Fahrstunden auf ein Jahr entgegen der klagenden Wettbewerbszentrale als zulässig und damit wettbewerbsgemäß ein.

Im Juli dieses Jahres hatte das Kammergericht Berlin mit Hinweisbeschluss vom 04.07.2013 (Az.: 23 U 206/11) zugunsten eines Online-Händlers entschieden, der GROUPON-Gutscheine mit einer zeitlichen Befristung verkaufte. Eine zeitliche Befristung sei nicht automatisch eine unangemessene Benachteiligung der Kunden.

Auch das Landgericht Berlin hielt eine Verkürzung der Geltungszeiten für zulässig, da der Kunde von erheblich niedrigeren Preisen profitiere, die die Befristung durchaus rechtfertigen können (Urteil vom 25.10.2011, Az.: 15 O 663/10).

Dass dies einige Gerichte anders sehen, zeigt das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 08.11.2012 (Az.: 22 O 211/12). Die Befristung eines Gutscheins für eine Fahrschule auf 24 Monate ist unwirksam, wenn damit die gesetzlichen Verjährungsfristen von 3 Jahren unterlaufen werden. Ähnlich sahen dies auch die Kölner Kollegen (Urteil vom 04.05.2012 - Az.: 118 C 48/12). Eine zeitliche Befristung auf ein Jahr bei einem über Groupon-Gutschein sei zu kurz.

Rechtsfolgen einer unzulässigen Einschränkung

Wurde die zeitliche Befristung zu Unrecht vorgenommen, richtet sich die Lebensdauer nach den allgemeinen Verjährungsregeln und der Gutschein hat damit eine Gültigkeit von 3 Jahren.

Fazit

Bei den aufgeführten Entscheidungen ist zu beachten, dass es sich stets um Einzelfallentscheidungen handelt, die einen konkreten Online-Gutschein zum Gegenstand hatten. Allgemeingültigkeit haben die Entscheidungen nicht.

Aufgrund der derzeit ungewissen Rechtslage zwischen den verschiedenen Gerichten sollten sich Online-Händler gut überlegen, ob sie eine zeitliche Befristung in Bezug auf die verkauften Gutscheine vornehmen wollen und im Zweifel auf eine Befristung verzichten.

Übrigens: Hiervon zu unterscheiden ist die Gewährung eines Rabatts (bspw. für einen bestimmten Zeitraum) und zwar ohne dass der Kunde hierfür eine Gegenleistung in Form eines Geldbetrags aufwenden muss. Solche Gutscheine dürfen natürlich auf eine beliebige Dauer befristet werden.

Kommentare  

#1 Baseline GmbH 2013-09-25 15:22
Da habe ich eine Verständnisfrag e. Ist hier ein Gutscheincode mit einem Rabattcode identisch? Handelt es sich nur um eine Einschränkung, wenn der Gutschein verkauft wird, oder betrifft dieses auch Rabattcodes, die ich kostenfrei zur Verfügung stelle?
Das würde dann doch heißen, dass das gesamte Gutscheinmarket ing zusammenbricht.
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