Privater Ebay-Verkauf: Neues Urteil über Abgrenzung zum gewerblichen Handel

Veröffentlicht: 04.05.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 04.05.2015

„Echte“ Online-Händler müssen bei ihren Verkäufen im Internet zahlreiche rechtliche Pflichten einhalten, die von der Bereithaltung entsprechender Rechtstexte bis zur Steuerpflicht reichen. Für private Verkäufe gelten diese strengen Regelungen nicht. Doch schon ab einer sehr geringen Schwelle kommen auch private Verkäufer in die Bredouille, wenn sie die für Gewerbetreibende geltenden Pflichten nicht beachten.

Steuer

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Wann liegt (noch) ein privates Handeln vor und ab wann wird die Unternehmereigenschaft und damit die Eigenschaft als „echter“ Online-Händler bejaht? Für die Einstufung als gewerblicher Händler, speziell für getätigte Verkäufe über eBay, gibt es kein Richtig oder Falsch, da keine endeutigen gesetzliche Grundlagen vorhanden sind. Auch der Blick auf die Rechtsprechung der letzten Jahre gibt nur bedingt – und stets nur für den einzelnen Fall – Aufschluss über die Rechtslage. Wir haben bereits hier über die unterschiedlichen Tendenzen in der Rechtsprechung berichtet.

Kontinuierlicher Verkauf einer Bierdeckelsammlung über Ebay steuerpflichtig

Vergangene Woche wurde eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln bekannt, die den kontinuierlichen Verkauf einer privaten Bierdeckelsammlung aus einer geerbten Sammlung über Ebay zum Gegenstand hatte.

Der Verkäufer aus dem Kölner Raum verdient seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den Verkauf von Bierdeckeln und Bieretiketten auf der Internetplattform Ebay, die er zum Teil aus einer geerbten Sammlung seines Vaters und zum Teil durch weitere Zukäufe bestritt. Von der geerbten Sammlung, die ca. 320.000 Einzelteile umfasste, wurden lediglich doppelte Exemplare veräußert. Jährlich kam er mit dem Verkauf auf Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 Euro.

Die Verkäufe mit einem derart hohen Umsatz riefen schließlich das Finanzamt auf den Plan, das den erzielten Gewinn des Klägers mit 20% des Umsatzes schätzte und gleichzeitig eine Umsatzsteuer festsetzte.

Unternehmereigenschaft durch intensive und langjährige Verkaufsaktivitäten auf Ebay

Mit der Verteidigung, er sei kein Händler, sondern lediglich ein privater Verkäufer, der privat gesammelte Vermögensgegenstände versteigere, kam der Betroffene weder vor dem Finanzamt, noch vor dem Finanzgericht durch. Der Verkäufer ist nach dem Urteil als Unternehmer und Gewerbetreibenden einzustufen, welcher der Umsatz- und Einkommensteuer unterliegt (Urteil vom 04.03.2015, Az.: 14 K 188/13).

Aufgrund einer früheren Entscheidung des Bundesfinanzhofes können Verkäufe einer privaten Sammlung "en bloc" als umsatzsteuerfrei eingestuft werden. So lag der Fall hier aber nicht, da der Verkauf über Jahre hinweg stattfand.

Fazit

Dieser Fall ist kein Einzelfall, den zahlreiche Menschen verkaufen vermeintlich privat über Ebay, ohne sich der Folgen bewusst zu sein.

Ein Verkäufer, der die Schwelle zum gewerblichen Handeln überschreitet, kann nicht nur mit dem Finanzamt Probleme bekommen. Handelt er als Unternehmer und Gewerbetreibender, ist unter Umständen auch Mitbewerber für andere Online-Händler, die ihn bei der Verletzung gesetzlicher Pflichten (z.B. der fehlenden Bereitstellung einer Widerrufsbelehrung) kostenpflichtig abmahnen können.

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