Nach Kundenwünschen gefertigtes Sofa ist nicht vom Widerrufsrecht ausgeschlossen

Veröffentlicht: 06.05.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 18.05.2015

Müssen Händler eigens für den Kunden Waren anfertigen, birgt dies natürlich ein hohes Risiko, im Widerrufsfall auf der bestellten und nun aufgrund der Individualität wertlosen Sache sitzen zu bleiben. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber einen Ausschlussgrund vom Widerrufsrecht für solche Waren geschaffen. Dies kann auch auf Sofas zutreffen.

Sofa schwarz weiss

(Bildquelle Designer Sofa: Aspect3D via Shutterstock)

Kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Ist auch ein nach persönlichen Wünschen (17 verschiedenen Farben mit insgesamt 289 verschiedenen Farbkombinationen und zwei verschiedenen Liegepositionen = 578 verschiedene Kombinationen) hergestelltes Sofa eine nach Kundenspezifikation hergestellte Ware, für die das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist? Der Leitsatz des Amtsgerichts Dortmund sagt „nein“.

Individuelles Sofa für Händler nach Rücknahme noch verwertbar

In den Fällen, in denen der Kunde über die „Sofort-Kaufen“ Funktion eines Online-Shops eine aus verschiedenen Elementen bestehende Couch bestellen kann, liegt keine individuelle Auswahl und Herstellung vor, die das Widerrufsrecht des Kunden ausschließt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kunde vor der Bestellung bei jedem Element angezeigt bekommt, wie viele Artikel verfügbar sind und die Bestellung sich auf die gängige Farbkombination schwarz/weiß bezieht.

Zwar kann wohl die Anfertigung der Couch-Garnitur nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden, es fehlt aber an der weiteren notwendigen Voraussetzung für einen Ausschluss, weil die streitgegenständliche Couch-Garnitur nicht derart durch die Wünsche des Klägers individualisiert ist, dass sie für den Verkäufer im Falle ihrer Rücknahme (wirtschaftlich) wertlos ist. Der Händler könne die Couch auch mit der individuellen Gestaltung anderweitig ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Preisnachlässe absetzen.

Anfertigung nach Bestellung irrelevant

Daran ändere auch nichts, wenn das Sofa erst nach Kundenbestellung angefertigt werde. Ansonsten könnte ein Widerrufsrecht des Verbrauchers durch den Unternehmer alleine dadurch ausgeschlossen werden, dass dieser standardisierte Ware nicht auf Vorrat hält, sondern sie erst auf Bestellung produziert.

Ähnlicher Fall - gegenteiliges Urteil

Auch das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.02.2014, Az.: 23 S 111/13) widmete sich in einem Urteil dem Widerruf der Bestellung eines Sofas (ebenfalls 578 verschiedene Kombinationsmöglichkeiten) und entschied sich gegen ein Widerrufsrecht.

Dass die Gerichte sich in derartigen Fällen nicht einig sind, zeigt auch ein kurzer Rückblick auf das Urteil des Amtsgerichts Siegburg (Urteil vom 25.09.2014, Az.: 115 C 10/14). Ein nach persönlichen Wünschen (100 verschiedene Kompositionsmöglichkeiten in Bezug auf den Bezugsstoff und die Ausrichtung der Armlehne) hergestelltes Sofa ist eine nach Kundenspezifikation hergestellte Ware, für die das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist.

Die Frage, ob für ein bestimmtes Produkt – wie hier nach Kundenwünschen zusammenstellbare Sofas - das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls.

Kommentare  

#1 maxx 2015-05-06 14:17
Die Frage wäre ja ob ein richtiges Gericht das auch so sieht wie der Herr Amtsrichter.
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