Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist Pflichtangabe

Veröffentlicht: 19.05.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.03.2016

Der Widerruf war nach altem Recht in Textform (z.B. per Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Ein Widerruf war bis zum 12.06.2014 also nicht per Telefon möglich. Wer eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angegeben hatte, lief sogar Gefahr, deshalb eine Abmahnung zu erhalten.

Urteil

(Bildquelle Urteil: Maxx-Studio via Shutterstock)

Seit 13.06.2014: Widerruf durch jede eindeutige Erklärung

Nach der gesetzlichen Neuregelung (seit dem 13.06.2014) kann der Widerruf durch jede Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgen, aus der der Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen muss. Der Widerruf muss nicht mehr in Textform (z.B. per Brief, Fax, E-Mail) erklärt werden. Ein Anruf beim Unternehmer mit der entsprechenden Erklärung lässt der Gesetzgeber für einen Widerruf ausreichen. Ob die Angabe der Telefonnummer auch eine Pflichtangabe in der Widerrufsbelehrung ist, war jedoch nicht eindeutig geklärt.

Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung Pflicht

Schon das Landgericht Bochum hatte erklärt, dass die Angabe der Telefonnummer (neben der E-Mail-Adresse und ggf. vorhandener Faxnummer) in der Widerrufsbelehrung eine Pflichtangabe ist (Entscheidung vom 06.08.2014, Az.: 13 O 102/14). Nun schloss sich das Oberlandesgericht Hamm an (Beschluss vom 24.03.2015, 4 U 30/15).

Die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung sieht zwar die Angabe der Telefonnummer des Unternehmers „soweit verfügbar“ vor. Unternehmer, die ausweislich ihres Impressums einen geschäftlichen Telefonanschluss unterhalten, müssen über diesen auch telefonisch mitgeteilte Widerrufserklärungen entgegen nehmen. Deshalb ist die Telefonnummer auch in der Widerrufsbelehrung zu nennen. Händler können sich nicht darauf berufen, es sei kein Mitarbeiter zur Bearbeitung von telefonischen Widerrufserklärungen eingesetzt bzw. verfügbar.

Keine Telefonnummer im Muster-Widerrufsformular

Achtung: Die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist jedoch nicht mit den Angaben im gesetzlichen Muster-Widerrufsformular (meist unterhalb der Widerrufsbelehrung) zu verwechseln. Im Muster-Widerrufsformular ist die Angabe nicht möglich, da die Verwendung des Formulars bei einem telefonischen Widerruf ausgeschlossen ist.

Praxistipp

Da die Pflicht zur Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nun auch von einem Oberlandesgericht bestätigt wurde, sollten alle Online-Händler ihre Widerrufsbelehrung auf Vollständigkeit überprüfen.

Ist die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse und die Faxnummer (soweit im Impressum genannt) mit in der Widerrufsbelehrung genannt? Wenn nicht, sollten die fehlenden Angaben ergänzt werden.

Kommentare  

#6 Redaktion 2015-05-26 10:40
Hallo Christoph,

auch Einzelunternehm er müssen telefonische Widerrufe entgegennehmen. Die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehr ung ist Pflicht. Der Verbraucher kann beispielsweise einen Nachweis durch Zeugen erbringen oder eine schriftliche Bestätigung des Eingangs des Widerrufs verlangen.


Die Redaktion
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#5 Christoph 2015-05-22 20:52
Muss man auch als Einzelunternehm er telefonische Widerrufe akzeptieren? Wie muss der Beweis eines tel. Widerrufs geführt werden?
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#4 Redaktion 2015-05-21 09:56
Hallo Christopher,

eine "Ferndiagnose" ist sehr schwer möglich, da es auf den genauen Wortlaut der Unterlassungser klärung ankommt. Gerne können Sie die Unterlassungser klärung an den für Sie zuständigen Juristen beim Händlerbund für eine anschließende Auskunft senden.


Die Redaktion
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#3 Christopher 2015-05-20 22:48
Guten Abend,

wie sieht es mit kürzlich abgegebenen Unterlassungser klärungen und aktualisierter Widerrufsbelehr ung aus, in der keine Telefonnummer angegeben ist? Wäre dementsprechend eine Vertragsstrafe gerechtfertigt, bzw. wie hoch würden Sie die Vertragsstrafe ansetzen?

Gruss Christopher
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#2 Redaktion 2015-05-20 16:17
Hallo Christine,

ein Online-Händler, der einmal eine Unterlassungser klärung unterzeichnet hat, ist durch diese sein ganzes Leben lang gebunden. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund. So ein wichtiger Grund und damit eine Kündigung bei Änderung der Rechtslage durch neue Gesetze oder durch geänderte Rechtsprechung in Betracht. Haben Sie sich bei der Unterlassungser klärung von einem Anwalt vertreten lassen, bitten sie ihn um Mithilfe bei der Kündigung dieser.

Die Redaktion
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#1 Christine 2015-05-20 14:31
Und was passiert nun eigentlich mit den unterschriebene n Unterlassungser klärungen aus "alten Zeiten" in denen man sich verpflichtet hatte die Telefonnummer nicht mehr anzugeben? Werden die wegen der neuen Rechtslage automatisch "nichtig" oder behalten diese im Prinzip erstmal ihre Gültigkeit und man verstößt nun automatisch gegen diese Erklärungen, wenn man den Widerruf rechtskonform nach neuem Recht gestaltet?
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