Elektrokennzeichnung: Fehlende durchgestrichene Tonne kein Wettbewerbsverstoß?!

Veröffentlicht: 09.06.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 09.06.2015

Die zentralen Vorschriften für Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten kommen aus dem Elektrogesetz. Elektro- und Elektronikgeräte sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass einerseits der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach dem 13. August 2005 erstmals in Verkehr gebracht wurde.

Elektrogeräte

(Bildquelle Elektrogeräte: Maxx-Studio via Shutterstock)

Kennzeichnung durch Symbol der durchgestrichenen Tonne

Elektro- und Elektronikgerät für den privaten oder Dual-Use-Gebrauch sind außerdem mit dem Symbol der durchgestrichenen Tonne zu kennzeichnen:

Mülltonne

Das Elektrogesetz regelt, dass das Symbol der durchgestrichenen Tonne direkt auf dem Elektro- und Elektronikgerät angebracht wird. Nur ausnahmsweise darf darauf verzichtet werden, wenn das Aufdrucken der durchgestrichenen Tonne auf dem Produkt wegen seiner Größe nicht möglich ist.

Fehlende Kennzeichnung nicht abmahnfähig

Durch die Anbringung des Symbols einer durchgestrichenen Tonne soll dem Verbraucher verdeutlicht werden, dass dieser das so gekennzeichnete Elektro- oder Elektronikgerät nicht über die kommunale Abfalltonne entsorgen darf, sondern einer getrennten Verwertung zuführen muss (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 20.02.2015, Az.: 6 U 118/14). Demzufolge ist die Kennzeichnung mit der durchgestrichenen Tonne lediglich auf die ökologisch effektive Abfallbewirtschaftung und damit auf das Allgemeininteresse an einem effektiven Umweltschutz ausgerichtet.

Verstöße hiergegen können daher nicht durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung verfolgt werden.

Rechtsprechung noch nicht einheitlich

Online-Händler sollten dennoch sicherstellen, dass die angebotenen Elektro- und Elektronikgeräte nicht nur ordnungsgemäß registriert sind, sondern auch vollständig und richtig mit der durchgestrichenen Tonne gekennzeichnet sind. Grund ist, dass sich die Gerichte noch nicht eindeutig positioniert haben. Einerseits hat sich beim Fehlen der durchgestrichenen Tonne beispielsweise das OLG Köln gegen eine wettbewerbsrechtliche Möglichkeit der Abmahnung ausgesprochen (vgl. Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 28.03.2012, Az.: 2 U 33/11). Andere Gerichte haben aber abweichend entschieden und ihre Sicht damit begründet, dass sich der Hersteller eines nicht gekennzeichneten Geräts einen Wettbewerbsvorteil verschaffe, weil der Käufer seiner Produkte davon ausgehe, er könne diese über den unsortierten Siedlungsabfall entsorgen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. 6. 2014, Az.: 6 U 45/14). Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.

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