Werben ja, aber nur unter Angabe der Rechtsform

Veröffentlicht: 23.10.2013 | Geschrieben von: Susanne Richter | Letzte Aktualisierung: 23.10.2013

Werbung bedeutet Aufmerksamkeit erregen und Interesse wecken – potenzielle Käufer sollen durch attraktive Angebote zum Kauf animiert werden. Hierbei gilt es allerdings zu beachten, dass Händler Angaben zu Ihrer Identität machen und zwingend die Rechtform angeben müssen.

Der BGH hat in Sachen Werbemaßnahmen entschieden

Werbende Unternehmen müssen in der Werbung ihre Rechtsform angeben – so lautet die Entscheidung der Karlsruher Richter, wenn es um das Thema Werbung geht. Dabei betrifft die Anforderung zur Angabe der Rechtsform jegliche Art von Werbung. Nicht nur Werbeanzeigen in Zeitungen, Prospekte oder Flyer unterliegen diesen Anforderungen, sondern auch Onlinewerbung.

Zwar ist diese Pflicht zur Angabe der Rechtsform nicht neu. So hatte sich bereits das OLG Hamm (Beschluss vom 13.10.2011, AZ: I-4 W 84/11) zu den rechtlichen Anforderungen bei der Gestaltung von Werbeprospekten geäußert und u.a. die Angabe der Rechtsform als zwingende Angabe bejaht.

Mit dem Urteil vom 18.04.2013 ( Az.: I ZR 180/12) hat nun auch der BGH die Pflicht zur Angabe der Rechtsform in Flyern, Prospekten bzw. Onlinewerbung höchstrichterlich bestätigt.

Was war geschehen: Ein eingetragener Kaufmann hatte im Rahmen einer Werbeanzeige unter Angabe von Preisen mit Elektronikgeräten geworben, ohne jedoch seine Rechtsform (e.K.) zu benennen.

Die Richter sahen hierin eine unlautere Geschäftshandlung im Sinne von § 5 a Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), weil die Identität des Werbenden nicht deutlich wurde. Denn gemäß § 5 a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall (unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen der Kommunikationsmittel) wesentlich sind. Dabei ist die Information über die Identität dann wesentlich, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann (§ 5 Abs. 3 UWG). Diese Informationsplicht hat der Händler daher bereits dann, wenn er auf dem Flyer/Prospekt z.B. auf reduzierte Preise oder Artikel in Sonderangeboten hinweist.

Ob das Unternehmen aufgrund eines hohen Bekanntheitsgrads eindeutig zu identifizieren ist oder nicht, ist nach Ansicht des BGH unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob dem Verbraucher diejenigen Basisinformationen mitgeteilt werden, die er benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Der Verbraucher muss wissen, wer seine Vertragspartner wird und dies auf eine klare und verständliche Weise. Denn hierdurch soll es dem Verbraucher auch ermöglicht werden – u.a. auch im Falle von Auseinandersetzungen – ohne Schwierigkeiten mit dem Unternehmen in Kontakt zu treten.

Aber auch die Umstände der Haftungsverteilung, der Bonität bzw. die wirtschaftliche Potenz des werbenden Unternehmens ist für den Kunden - um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können - von enorm wichtiger Bedeutung. Dem kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass durch die Angabe der entsprechenden Rechtsform die jeweiligen Haftungs- und Geschäftsverteilungen nach außen in den Geschäftsverkehr kommuniziert werden.

Daher gilt:

Online-Händler, welche Werbeprospekte, Flyer etc. dazu nutzen, die Kunden über „konkrete Warenangebote“ zu informieren, sollten auf diesen Prospekten/Flyern genaue, zutreffende und vollständige Angaben zu ihrer eigenen Identität inkl. Ihrer Rechtsform machen.

Hierzu gehören:

Die vollständige Firmierung des Anbieters inkl. der Angabe der Rechtsform, Geschäftsadresse/Kontaktanschrift und die Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme (also Telefon und/oder Email).

Diese Angaben sollten gut erkennbar (also in einer üblichen, ohne Hilfsmittel gut lesbaren Schriftgröße) auf allen Werbeprospekten aufgeführt sein.

Unterlässt der Händler es, auf Flyern/Werbeprospekten, die „konkrete Warenangebote“ an den Kunden darstellen, über die oben genannten Punkte zu unterrichten, kann dies als Wettbewerbsverstoß (§§ 5a Abs. 2 und 3 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)) kostenpflichtig abgemahnt werden.

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