Hoch, höher am höchsten! Warum sind „Höchstpreise“ keine „Top-Preise“?

Veröffentlicht: 24.06.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 24.06.2015

Wird zum Beispiel mit einem „Sparpreis“, „Superpreis“, „Preisknüller“ o.a. geworben, muss die Ware auch tatsächlich preisgünstig sein, d.h. im Bereich des unteren Preisniveaus angeboten werden. Aber was ist mit „Top-Preisen“ oder „Höchstpreisen“? Maßgeblich für die Bewertung der Werbeaussagen ist zunächst einmal das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.06.2015, Az.: 6 U 173/14).

Prozente Würfel

(Bildquelle discount boxes: Kolonko via Shutterstock)

„Top-Preise“

Zunächst einmal klärt der Senat des Oberlandesgerichts Köln über die Bedeutung und Herkunft des Wortes „Top“ auf. „Top" sei ein „aus dem Englischen stammendes eingedeutschtes Wort mit gegenüber den Begriffen hoch/höchst bereits im Ansatz deutlich unklarerem Bedeutungsgehalt und insoweit nicht eindeutig - nur - mit dem Begriff „Spitze" gleichzusetzen […].“

Im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch drücke die Vorsilbe „Top" in der Regel aus, dass etwas „besonders gut“ ist (Top-Model, Top-Manager, Top Ten usw.). Im Zusammenhang mit Preisangaben bedeutet die Aussage „Top", dass es sich tatsächlich um ein überdurchschnittlich gutes Angebot handelt. Handel es sich tatsächlich um einen Preis, der das durchschnittliche Preisniveau vergleichbarer Waren spürbar unterschreitet, darf er als „Top-Preis“ beworben werden.

„Höchstpreise“

Die Werbung mit „Höchstpreisen" sei rechtlich anders zu beurteilen als die Werbung mit „Top Preisen", so der Senat. Die Werbung mit Höchstpreisen unterfällt der Kategorie der Spitzengruppenwerbung und setzt voraus, dass der Werbende mit seinen Einkaufspreisen zur Spitzengruppe gehört; dass im Einzelfall auch einmal ein höherer Preis geboten wird, kann und muss nicht ausgeschlossen sein.

Zwar werde "höchst" im Zusammenhang mit der Bildung von Substantiven (Höchstleistung, Höchstform, Höchstgebot usw.) regelmäßig als Ausdruck für etwas nicht zu Überbietendes verwendet. Allerdings erweckt Werbung mit einem Superlativ nicht in jedem Fall den Eindruck einer Allein- oder Sonderstellung. Ihr „Höchstpreis“ (beim Ankauf) muss also zur Spitzengruppe gehören und nicht in jedem Fall wirklich der höchste sein.

Fazit

Bei der Werbung mit Aussagen zum Preis sind Übertreibungen an der Tagesordnung – und das übrigens nicht nur im Online-Handel. Der Verkehr hat sich mittlerweile daran gewöhnt und relativiert die Aussagen in dem gebotenen Umfang. Trotzdem müssen die Preisangaben in ihrem inhaltlich nachprüfbaren Kern der Wahrheit entsprechen.

Für den konkreten Fall bedeutet dies:

Bei einem beworbenen „Top-Preis“ muss es sich tatsächlich um ein überdurchschnittlich gutes Angebot handeln. Ein „Höchstpreis“ beim Ankauf setzt voraus, dass der Werbende mit seinen Einkaufspreisen zur Spitzengruppe gehört; dass im Einzelfall auch einmal ein höherer Preis geboten wird, kann und muss nicht ausgeschlossen sein.

Wir sagen: Ein „höchst“ interessantes Urteil zur Werbung mit Spitzenstellungsbehauptungen...

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