Printwerbung: Werbung mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis zulässig?

Veröffentlicht: 26.08.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 26.08.2015

Die Werbung mit Testsiegerergebnissen ist besonders sensibel, weil hierdurch zum einem potentielle Käufer in besonderer Weise angesprochen werden können, zum anderen aber die Werbeaussagen von Mitbewerbern besonders kritisch beobachtet werden. Es gibt daher generell viele Informationspflichten, die im Zusammenhang mit der Werbung mit Testergebnissen eingehalten werden müssen.Testsieger

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Bei der Werbung mit Testergebnissen in einem Online-Angebot ist unter anderem der exakte Fundort der Veröffentlichung des Tests anzugeben und sicherzustellen, dass die Fundstelle des Testergebnisses klar und deutlich lesbar ist. Der Rang im Verhältnis zu den ebenfalls getesteten Produkten darf nicht verschleiert werden. Für Online-Händler bedeutet dies, dass auch anzugeben ist, wie viele Produkte insgesamt getestet wurden und welchen Platz das Produkt im Gesamtranking erzielt hat.

Besonders bei Print-Werbung, wo der Platz aus Kosten- und Designgesichtspunkten meist eingeschränkt ist, sind die Pflichtangaben nicht 1:1 umzusetzen. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat jedoch Entwarnung gegeben. Reicht der Platz nicht aus, um die zahlreichen Informationen zum Testergebnis in einem Bestellmagazin zu ergänzen, darf auf das Internet verwiesen werden. Eine solche Bezugnahme auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis ist nicht wettbewerbswidrig und kann nicht abgemahnt werden (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 31. Juli 2015, Az.: 6 U 64/15).

Verbraucher müssen deutlich auf die Fundstelle hingewiesen werden

Das Wettbewerbsrecht fordere für die Werbung mit einem Testergebnis lediglich, dass der Verbraucher deutlich auf die Fundstelle hingewiesen werde und leicht auf das Testergebnis zugreifen könne. Die Richter mussten an dieser Stelle eingestehen, dass das Internet nicht mehr für jeden #Neuland ist: „Das Internet ist in weiten Bevölkerungskreisen verbreitet. Ihm kommt eine immer größere gesellschaftliche Bedeutung zu.“ Verbraucher könnten daher leicht und ohne große Mühe Zugriff auf das im Internet veröffentlichtes Testergebnis nehmen.

Bei den Rechtstexten gibt es aber kein Pardon in der Printwerbung. Auf eine vollständige Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular darf in einem Werbeprospekt mit Antwort- und Bestellkarte nicht verzichtet werden (Landgericht Wuppertal, Urteil vom 21.07.2015, Az.: 11 O 40/15, nicht rechtskräftig).

Übrigens: Der Händlerbund unterstützt mit seinem LOCAL Paket die Verknüpfung von Online- und Offline-Handel. Stationäre Händler bekommen eine abgesicherte Internetpräsenz, bei der es sich zum Beispiel um die eigene Website oder einen lokalen Online-Marktplatz handeln kann. Weiterhin umfasst es AGB für ein lokales Geschäft sowie AGB für einen Print-Katalog/Beilage. Mit dem Gütesigel „Käufersiegel local“ zeigen Händler deutlich, dass sie rechtssicher handeln. Dies sorgt nicht nur dafür, dass sich Einzelhändler stärker von der Konkurrenz abheben. Es trägt auch zur Kundenzufriedenheit bei und gibt den Händlern ein effektives Marketinginstrument zur Kundenbindung und Vertrauensbildung an die Hand.

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