Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im November 2015

Veröffentlicht: 01.12.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 28.04.2016

Der Monat November war für Online-Händler besonders wichtig, da die Gerichte sich mit zwei Detail-Problemen beschäftigten, die unmittelbar mit dem "neuen" Widerrufsrecht und den "neuen" Informationspflichten zusammenhängen. Wir haben den Monat November noch einmal zusammengefasst.

Justitia(Bildquelle Justitia: Jorg Hackemann via Shutterstock)

Verwendung einer kostenpflichtigen Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung zulässig?

Seit knapp eineinhalb Jahren ist der Widerruf telefonisch möglich. Über diese Tatsache muss der Unternehmer auch in seiner Widerrufsbelehrung informieren und hierfür die entsprechend nutzbare Telefonnummer angeben. Alle Online-Händler sollten ihre Widerrufsbelehrung mittlerweile um diese Angabe ergänzt haben. Die Wettbewerbszentrale störte sich jedoch kürzlich an der angegebenen Telefonnummer eines Online-Händlers. Grund: es handelte sich um eine kostenpflichtige 01805er-Nummer.

Das gesetzliche Widerrufsrecht soll allen Verbrauchern zustehen und ihnen nicht durch etwaig anfallende Kosten von der Ausübung hindern. Ob schon eine kostenpflichtige Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung – neben anderen kostenfreien Widerrufsmöglichkeiten – unzulässig sein soll, klärte das Landgericht Hamburg im November. Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass die Nutzung einer 01805er-Nummer in der Widerrufsbelehrung zulässig ist (Landgericht Hamburg, Urteil vom 03.11.2015, Az.: 312 O 21/15). Die Kosten hielten den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechtes ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Rechtsanwaltskosten: Wann ist Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich?

Rechtliche Streitigkeiten zwischen Verbraucher und Unternehmer sind nicht nur nervenaufreibend, sondern meist auch teuer – und zwar immer dann, wenn ein Rechtsanwalt ins Spiel kommt. Allzu oft suchen Verbraucher dabei einen Rechtsanwalt auf, obwohl die Fehde hätte ohne Hilfe geklärt werden können. Was bleibt, ist der Streit über die hohen Rechtsanwaltsgebühren.

Ein Schadensfall, bei dem die Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig war, soll bereits dann vorliegen, wenn der Schuldner einer Entgeltforderung in Zahlungsverzug gerät (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.09.2015 - IX ZR 280/14). Die Folge ist, dass die Rechtsanwaltskosten vom Schuldner zu erstatten sind.

Werbung mit nicht existierender oder falscher UVP ist irreführend

Im Online-Handel darf nicht mit veralteten UVP-Preisen geworben werden, ansonsten droht eine Abmahnung wegen irreführender Werbung. An sich ist diese Rechtsprechung nichts Neues (vgl. Landgericht Wuppertal, Urteil vom 24.02.2014, Az.: 12 O 43/10). In der Praxis scheint es jedoch eine gängige Geschäftspraxis zu sein, den Kunden mit einer falschen oder nicht bestehenden UVP zu locken. Dass diese Praxis nicht nur dem Vertrauen der Verbraucher in den Einzelhandel schadet, sondern auch für den Händler persönlich in einer Abmahnung enden kann, hat die Wettbewerbszentrale unlängst noch einmal berichtet.

Virtuelles Hausrecht bei unerwünschten Bestellungen per Internet

Shoppen im Internet ist beliebt. Doch auch übermäßig hohe Retouren, ausbleibende Zahlungen oder nörgelnde Kunden gehören als negativer Aspekt zum Online-Handel. Große Unternehmen wie Amazon und Tchibo haben finanziell die Möglichkeit, „unliebsame“ Kunden von ihren Diensten zu entfernen.

Das Landgericht Ulm nimmt Stellung, ob und wie ein virtuelles Hausverbot in der Praxis funktionieren kann. Anstatt eines Hausverbotes sieht das Landgericht die Lösung im Vertragsschluss. In der Praxis sollen Online-Händler Bestellungen unliebsamer Personen einfach nicht annehmen oder diese jedenfalls nicht ausführen. Dass Online-Händler hierzu weder Zeit, noch technische Mittel haben, scheinen die Richter nicht bedacht zu haben.

E-Zigaretten: Bundeskabinett beschließt neuen Gesetzesentwurf zum Verkauf

Das Anbieten von elektronischen Zigaretten (E-Zigaretten) und elektronischen Shishas war bislang eine rechtliche Grauzone. Die für „Tabakwaren“ geltenden Vorschriften sind nicht auf E-Zigaretten und Liquids anwendbar. Das soll sich mit einem neuen Gesetz nun ändern.

Das Bundeskabinett hat im November einen neuen Gesetzentwurf zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor gesundheitlichen Gefahren beschlossen. Mit dem neuen Gesetz sollen genaue Regelungen zu deren Abgabe im Online-Handel eingeführt werden.

AGB-Recht: Weiterverkauf nur inklusive Gewährleistungsansprüchen

Kauft ein Verbraucher Ware von einem gewerblichen Händler, hat er dafür ein zwei-jähriges Gewährleistungsrecht. Wird das Produkt aber weiterverkauft oder verschenkt, geht dieses gesetzliche Gewährleistungsrecht nicht einfach auf den neuen Inhaber über. Der Dritte, also der neue Eigentümer, kann sich nicht an den Händler wenden, weil zwischen diesen beiden gar kein Vertrag besteht. Das Gewährleistungsrecht muss erst an den Dritten „übertragen“ werden. Online-Händler dürfen diese Abtretung in ihren AGB auch nicht ausschließen, weil dies den Erstkäufer unangemessen benachteiligen würde. Jegliche Weiterverkäufe wären ihm nicht oder nur mit großem Wertverlust möglich.

Neue Sicherheitsstandards für Internetzahlungen

Um mehr Vertrauen der Verbraucher beim Zahlen im Internet zu erzeugen und damit den Online-Handel zu stärken, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht neue Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen (MaSI) festgelegt. Eckpfeiler dieser Sicherheitsstandards sind umfassende Authentifizierungsmethoden.

Zwar richten sich diese Maßnahmen hauptsächlich an (deutsche) Zahlungsdienstleister. Aber auch Online-Händler können einbezogen werden, wenn der Zahlungsdienstleister Änderungen bei der Online-Zahlung veranlasst, die technische Anpassungen erfordert. Online-Händler sollten daher Kontakt mit ihren Zahlungsdienstleistern aufnehmen, ob Änderungen im Shop vorzunehmen sind (z.B. bei der Authentifizierung). Diese „MaSI“ sind seit dem 05.11.2015 zu befolgen.

„Versandkosten auf Anfrage“ auch nach neuem Recht wettbewerbswidrig

In vielen Shops mit weltweitem Versand findet man bei der Suche nach Versandkosten Aussagen wie „Versandkosten auf Anfrage“ oder „andere Länder auf Anfrage“. Hintergrund ist, dass Online-Händler mit einem umfangreichen Sortiment die Versandkosten nicht in jedes Land der Welt angeben können. Der Gesetzgeber hat diesen Umstand auch berücksichtigt. Eine Angabe der Versandkosten muss nicht erfolgen, wenn diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können. Hier ist nur die Tatsache zu benennen, "dass" solche zusätzlichen Kosten anfallen können. Das Kammergericht Berlin hat diese Hintertür nun wieder zugeschlagen. Zumindest innerhalb der EU sind die Kosten nach Meinung des Kammergerichts „vernünftigerweise im Voraus“ berechenbar und daher anzugeben.

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