Verlängerung einer Rabattaktion kann Irreführung des Kunden bedeuten

Veröffentlicht: 02.12.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 02.12.2015

Der reißende Absatz einer Verkaufsaktion lässt manchen Unternehmer darüber nachdenken, eine auslaufende Rabattaktion wieder neu zu starten. Eine Rabattaktion sollte jedoch nicht ohne triftigen Grund über den zunächst bekannt gegebenen Zeitraum verlängert werden.

Weihnachtsrabatt

(Bildquelle Weihnachtsrabatt: © Pressmaster via Shutterstock)

Verlängerung einer Rabattaktion schon um wenige Tage bedenklich

Ob die Verlängerung einer Rabattaktion zulässig ist, beurteilte kürzlich das Landgericht Hamburg. Eine in einer Werbung auf den Zeitraum vom 14. bis zum 23. November 2013 befristete Rabattaktion war zumindest in einigen Filialen über diesen Zeitraum hinaus, nämlich bis zum 27. November 2013 verlängert worden. Auch wenn sich das Urteil um den stationären Einzelhandel drehte, lässt sich der Sachverhalt jedoch auch auf den Online-Handel übertragen.

Kunde wird zum unüberlegten Kauf verführt

Darin liegt eine Irreführung des Kunden vor, der sich aufgerufen fühlt, eine Entscheidung darüber unter Zeitdruck zu treffen, ob er von diesem Angebot Gebrauch machen will, während der Zeitdruck in diesem Umfang tatsächlich nicht bestand (Landgericht Hamburg, Urteil vom 17.06.2015, Az.: 408 HKO 17/14).

Tipp zur Verlängerung einer Rabattaktion

Die Weihnachtszeit ist für den Handel die umsatzstärkste Zeit des Jahres. Auf diese Einnahmen durch Rabatt- und unwiderstehliche Sonderaktionen müssen Sie nicht verzichten. Volle Warenkörbe können jedoch auch den Neid des Mitbewerbers wecken.

Eine Rabattaktion sollte nicht ohne triftigen Grund über den zunächst bekannt gegebenen Zeitraum verlängert werden. So merkte z.B. der Bundesgerichtshof an (Urteil vom 07.07.2011, Az.: I ZR 173/09), dass ein triftiger Grund zur Verlängerung einer Aktion beispielsweise in der Schließung des Geschäfts wegen höherer Gewalt liegen kann. In diesem Fall kann dann eine zeitlich befristete Aktion auch verlängert/die Unterbrechung nachgeholt werden.

Allein der Erfolg einer Rabattaktion rechtfertigt hingegen nicht deren Verlängerung (z.B. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 25.03.2011, Az. 6 U 174/10).

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