Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Dürfen „Auto-Reply“-Mails Werbezusätze enthalten?

Veröffentlicht: 17.12.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 17.12.2015

Nachrichten über neue und drohende Abmahngefahren sind, immer wieder geeignet, Online-Händler in Angst und Schrecken zu versetzen – besonders wenn der tägliche Alltag eines Händlers betroffen ist. So machte auch ein Urteil die Runde, nach der die Versendung einer Auto-Reply-E-Mail als unzulässige Werbung eingestuft wurde, wenn sie Werbezusätze enthält. Der Bundesgerichtshof stimmte nun zu.

E-Mail-Flut

(Bildquelle E-Mail-Flut: alphaspirit via Shutterstock)

Alltag: Lästige „Auto-Reply“-E-Mails mit Werbezusätzen

Die Inhaber eines E-Mail-Kontos können ein Lied davon singen: Mails kommen täglich in nicht unerheblicher Fülle an. Über den Sinn und Unsinn der Nachrichten kann man sich oft streiten. So ist auch die Frage der Notwendigkeit einer „No-Reply“ bzw. „Auto-Reply“-E-Mail fraglich, da sie lediglich den Eingang einer gesendeten E-Mail bestätigt. Abgesehen von Zusätzen wie „Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.“ enthalten diese Mails keine echte Antwort.

Anstatt auf das Anliegen zu reagieren wird der E-Mails-Empfänger mit einer „baldigen Antwort“ vertröstet. Während er darauf wartet, kann er gerne die in den E-Mails enthaltenen Werbehinweise studieren. Die überwiegende Zahl der Empfänger solcher Mails empfindet es als lästig, verschiebt die E-Mails jedoch ungelesen in den Papierkorb, ohne den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.

Nicht so ein Versicherungskunde, der nach mehrfacher Aufforderung weder eine Antwort, noch eine werbefreie „Auto-Reply“-E-Mail, erhalten hatte. Nach der dritten „Auto-Reply“-E-Mail riss dem Verbraucher der Geduldsfaden, und er erhob Klage.

Zusendung nach Beschwerde unzulässig

Die beiden Vorinstanzen waren sich noch nicht einig, wie sie diese Art der E-Mails einstufen. Wir haben über den Verfahrensgang hier berichtet.

Der Bundesgerichtshof hat am 15.12.2015 entschieden, dass gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mails mit werblichem Inhalt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen (Az.: VI ZR 134/15). Jedenfalls die Übersendung der letzten Bestätigungsmail mit Werbezusatz hat den Verbraucher in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist. In diesem Fall hat der Empfänger einen Unterlassungsanspruch.

Fazit

Ob „Auto-Reply“-E-Mails mit Werbezusätzen generell unzulässig sind, oder erst wenn sie gegen den zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgen, geht aus der Pressemitteilung noch nicht ausdrücklich hervor. Hier muss auf die schriftlichen Urteilgründe gewartet werden. Diese werden hoffentlich auch Aufschluss geben, wie weit die Inhalte der „Auto-Reply“-E-Mails gehen dürfen. So finden sich in fast jeder E-Mail-Signatur Hinweis auf den Shop des Online-Händlers. Sollen diese ebenfalls unzulässige Werbung sein?

Kommentare  

#2 LouisXV 2015-12-19 10:11
Vor allem hätte ich gerne mal von den Autoren hier einen Kommentar dabei, der uns Betroffene auch mal an das Gerechte und Gute im Menschen glauben läßt.
Denn ansonsten ist für mich das was hier bei den News geschrieben wird immer sehr kalt und jedes mal glaube ich ein wenig weniger an das Gute im Menschen.
Diese ewigen tumben Massregelungen der Händler sind doch erschreckend. Wir werden ja schon genug von ebay, Amazon und google geschröpft und fertiggemacht.
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#1 LouisXV 2015-12-19 10:07
Alles Quatsch, da jede dämliche ....com-email aus dem Ausland dir tagtäglich dein Postfach verhagelt und keine deutsche oder europäischer Organisation die daran hindern kann. Aber sobald Du armer Strumpf - der kleiner Händler ist (und das sind wohl die meisten) - das erzeugt hast (womöglich unwissentlich) wird dir von diesen barbarischen und tumben praxisfernen Politikern mit Ihren Erfüllungsgehil fen (die damit auch noch relativ viel Geld verdienen dürfen) hier der Würgegriff angelegt und Du behandelt, als ob Du ein schlechter Mensch wärst und DEM ACH SO SCHÜTZENSWERTEN VERBRAUCHER - das Leid in Tüten angediehen hättest.
Beispiel der Kurzschlusstäte r und Alle-Zeit-Der-W elt-Haber von oben, der nach drei emails Klage einreicht. Eigentlich sollte man dem alles wegnehmen, was es wegzunehmen gibt, da er meint, er wäre mit seinem Urteil nun das Mahnmahl in der Geschichte und ein Fanal ... und hat damit aber vollkommen weltfremd nichts erreicht, ausser seiner billigen egozentrischen Rache genüge zu tun. Das unser Rechtssystem solche absolut niederen Rechtsersuchen überhaupt stattgibt ist für sich schon ein Zeugnis der Unfähigkeit. Dass so ein Verfahren dann überhaupt eine Rechtsgrundlage hat und was dann dabei rauskommen kann, ist ein weiteres Unding.
Recht heißt bei uns ein Wust von undurchdringlic hem Dickicht, das ein Laie nicht mehr verstehen kann, obwohl dies bei einem genauem Regelkatalog einfach nicht nötig wäre und vor allem viel handhabbarer und vor allem einfach ersichtlich und nachschlagbar (und auch sofort änderbar, denn wir leben im Zeitalter von Computern und nicht im Zeitalter von Nachheftordnern ). Gesetze sollten für die Bürger sein und nicht für solche, die Jura studiert haben, bzw. Fachanwalt sind.
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