Fehlende Datenschutzerklärung ist abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

Veröffentlicht: 08.02.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 08.02.2016

Auch wenn das Internet für die meisten Menschen kein #Neuland mehr ist – das deutsche Recht hinkt der schnellen Entwicklung der Technik immer noch hinterher. So ist bislang unumstritten, „dass“ eine Datenschutzerklärung auf keiner Webseite fehlen darf, auf der personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden. Es scheiden sich aber immer noch die Geister, wer Verstöße ahnden kann.

Datenschutz-Symbol: Schild auf Daten

(Bildquelle Datenschutz: Maksim Kabakou via Shutterstock)

Pflicht zur Belehrung über erhobene und verarbeitete Daten

Eine Datenschutzerklärung muss immer dann auf einer Website vorhanden sein, wenn personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet (z. B. ausgewertet) werden. In der Praxis trifft diese Voraussetzung auf fast jede Website zu, denn zahlreiche Tools, Plug-Ins und Cookies ermöglichen es, den Nutzer der Webseite genau kennenzulernen.

Die Einbindung solcher Funktionen veranlasst jedoch eine Verarbeitung der Daten bzw. einen Datentransfer mit den meist im Ausland ansässigen Servern, wodurch eine (unbemerkte) Übermittlung von personenbezogenen Daten stattfindet. Den Nutzer muss man genau darüber aufklären, welche Daten wofür verwendet werden. Wohin die Daten gehen, und was mit ihnen passiert… man kann oft nur mutmaßen.

Sanktionsmöglichkeiten

Unternehmen unterliegen in puncto Datenschutz grundsätzlich der Aufsicht des jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten oder der Landesbehörden. Verstöße gegen Datenschutzrechtliche Vorschriften können von diesen Datenschutzaufsichtsbehörden sogar mit einem Bußgeld im fünf- oder sechsstelligen Bereich geahndet werden. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat Google erst kürzlich in die Mangel genommen. Ob eine fehlende Datenschutzerklärung auch von den Mitbewerbern verfolgt werden kann, ist bislang nicht abschließend geklärt.

Keine Datenschutzerklärung ist jedoch auch keine Lösung. Wie schon das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 27.06.2013, Az.: 3 U 26/12), entschied kürzlich auch das Landgericht Köln, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten ohne Zustimmung und Belehrung wettbewerbswidrig ist (Beschluss vom 26.11.2015, Az.: 33 O 230/15). Weil die Entscheidung als Beschluss ergangen ist, ist keine Begründung des Gerichts vorhanden. Ruhe ist mit dem aktuellen Beschluss daher noch lange nicht in der Rechtsprechung eingekehrt.

Praxistipp

Es gibt keine gesicherte Rechtsprechung, ob und welche datenschutzrechtlichen Vorschriften einen Wettbewerbsbezug aufweisen, die ggf. eine Abmahnung nach sich ziehen können. Eins muss jedoch ganz klar beachtet werden: Online-Händler sollten auf Nummer sicher gehen und eine professionell erstellte Datenschutzerklärung verwenden.

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