Händler müssen eindeutig über eingeschränktes Widerrufsrecht aufklären

Veröffentlicht: 23.03.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.07.2022

Um das Widerrufsrecht kommt man als Online-Händler nicht herum. So die These vieler Händler. Das stimmt jedoch nicht ganz, denn für viele Fälle hat des Gesetz Ausschluss- und Erlöschensgründe vorgesehen. Aber nur wenn der Verbraucher ausreichend über diese Ausschluss- und Erlöschensgründe informiert ist, kann er sein Widerrufsrecht verlieren.

Information über Ausschluss- und Erlöschensgründe

Im Gesetz finden sich umfangreiche vorvertragliche als auch nachvertragliche Informationspflichten in Bezug auf das Widerrufsrecht und die damit in Verbindung stehenden Ausschluss- und Erlöschensgründe. Bei der Belehrung über die Ausschluss- und Erlöschensgründe muss der Unternehmer die Umstände beschreiben, unter denen der Verbraucher sein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert.

Die Einschränkungen, die das Widerrufsrecht des Verbrauchers aber wieder zu Fall bringen können, dürfen jedoch nicht getrennt von der Widerrufsbelehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen „versteckt“ sein (Landgericht Oldenburg, Urteil vom 13. März 2015, Az. 12 O 2150/14, rechtskräftig).

Kein versteckter Hinweis auf Ausschluss- und Erlöschensgründe

Der betroffene Online-Shop hatte zwar die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über das Widerrufsrecht in seinen Shop integriert. Die Widerrufsbelehrung enthielt jedoch keine Informationen darauf, dass das Widerrufsrecht in bestimmten Fällen ausgeschlossen ist oder vorzeitig erlöschen kann. Die Hinweise auf die Einschränkungen des Widerrufsrechtes waren lediglich nach Klick auf den Link „Andere wichtige Regelungen zum Vertrag finden Sie in unseren AGB“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Shops zu finden.

Das reicht jedoch nicht aus, um den Verbraucher klar und transparent über die bestehenden Ausschluss- und Erlöschensgründe zu informieren. Der Verbraucher gehe davon aus, dass er nach Klick auf eine Seite „Informationen zum Widerrufsrecht“ abschließend über sein Widerrufsrecht belehrt. Der Verbraucher erwarte nicht, dass er auch an anderer Stelle noch weitergehend über sein Widerrufsrecht informiert werde, zum Beispiel über einen Ausschluss des Widerrufsrechts.

Der Link „Andere wichtige Regelungen zum Vertrag finden Sie in unseren AGB“ suggeriere dem Verbraucher nicht, dass er dort weitere Informationen zum Widerruf erhält. Die Bezeichnung  „Andere wichtige Regelungen zum Vertrag“ lasse vielmehr den Schluss zu, dass dies gerade nicht der Fall ist.

Praxistipp:

So können Sie eine Abmahnung vermeiden: Es wird im Online-Shop eine entsprechende Schaltfläche „Widerrufsrecht“ (oder ähnliche Formulierungen) bereitgestellt unter der die vollständige Widerrufsbelehrung eingefügt wird. Die Schaltfläche sollte zentral und jederzeit im Online-Shop aufrufbar sein. Zudem sollten sie in Größe und Farbe gut und deutlich sichtbar sein. Bei Plattformen wie Ebay wird der vollständige Text der Widerrufsbelehrung inklusive dem Muster-Widerrufsformular in den dafür vorgesehenen Feldern eingefügt.

Händlerbund-Mitglieder können sich eine Widerrufsbelehrung in ihrem Mitgliederbereich herunterladen, die der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung entspricht.

Kommentare  

#4 Redaktion 2018-03-12 10:11
Hallo Lisa,

vielen Dank für die Rückfrage. Die letzte Änderung der Ausschlussgründ e fand 2014 statt.

Viele Grüße!

Die Redaktion
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#3 Lisa 2018-03-09 20:56
Hallo,
genau diese Frage von Allen habe ich mir heute auch gestellt... Zumal allein die Ausschlussgründ e mittlerweile 12 oder 13 sind...
Gibt es neue Informationen seit 2016 dazu?

Danke für eine Antwort
Lisa
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#2 Redaktion 2016-03-24 10:09
Hallo Allen,

das ist eine sehr interessante Frage. Das gesetzliche Muster sieht derzeit tatsächlich keine zwingende Angabe der Ausschluss- und Erlöschensgründ e vor. Aus unserer Sicht ist bislang unklar, ob bei einem Nichtzutreffen der Gründe trotzdem belehrt werden muss. Wir geben Ihnen gerne Nachricht, sobald wir eine verbindliche Auskunft der Europäischen Kommission dazu haben.

Beste Grüße
die Redaktion
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#1 Allen 2016-03-23 17:52
Hallo,

sind denn die "Ausschluss- und Erlöschensgründ e" generell immer in der neuen Widerrufsbelehr ung 2014 anzugeben oder erst wenn ein "Ausschluss- und Erlöschenstatbe stand" vorliegt?

Danke für eine Rückantwort

Allen
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