Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im März 2016

Veröffentlicht: 30.03.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 29.07.2016

Schon wieder geht ein aufregender Monat zu Ende. Bestimmend für „das“ Aufregerthema des Monats war ein Urteil, nach welchen alle Social Plug-Ins (wie der „Gefällt mir“-Button von Facebook) nicht mehr zulässig sind. Auch an der Gesetzes- und Abmahnfront hat sich wieder Einiges getan.

Justitia(Bildquelle Justitia: Jorg Hackemann via Shutterstock)

Händler müssen eindeutig über eingeschränktes Widerrufsrecht aufklären

Bei fast allen Verträgen, die über das Internet abgeschlossen werden, besteht ein Widerrufsrecht. Für einige Sonderfälle hat der Gesetzgeber jedoch erfreulicherweise Ausnahmen vorgesehen. So sind beispielsweise im Internet bestellte und schnell verderbliche Waren vom Widerrufsrecht ausgenommen. Aber nur wenn der Verbraucher ausreichend über diese Ausschluss- und Erlöschensgründe informiert ist, kann sich der Online-Händler auf eine Ablehnung des Widerrufs berufen.

Die Belehrung über die Einschränkungen vom Widerrufsrecht des Verbrauchers dürfen nicht getrennt von der Widerrufsbelehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen „versteckt“ sein (Landgericht Oldenburg, Urteil vom 13. März 2015, Az. 12 O 2150/14).

Unterlassungserklärung: Dort enden die Verpflichtungen

Abgemahnte Händler empfinden die Abmahnung selbst und die damit verbundenen Kosten meist als äußerst nervenaufreibend. Viel einschneidender ist jedoch die mit der Abmahnung geforderte Unterlassungserklärung. Sie bindet den Abgemahnten über Jahre hinweg, den Verstoß nicht noch einmal zu begehen. Andernfalls kann eine – meist sehr hohe – Vertragsstrafe verhängt werden. Online-Händler müssen also dafür sorgen, dass sie den Verstoß nicht wieder begehen und im Internet auch keine Hinweise mehr darauf zu finden sind (beispielsweise auch nicht im Google Cache).

Findet der Händler unmittelbar nach Abgabe seiner Unterwerfungserklärung im Internet keine weiteren rechtsverletzenden Einträge, ist ihm auch nicht zumutbar, das Internet wochen- oder sogar monatelang zu überwachen (Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 19.11.2015, Az.: 4 U 120/14).

Missbrauch von Verbraucherprivilegien? Widerruf ohne Rücksicht auf Beweggründe des Verbrauchers

Mit dem Verbrauchern gesetzlich zustehenden Widerrufsrecht haben Online-Händler grundsätzlich kein Problem (mehr) und dabei Kundenretouren mittlerweile in ihre Kalkulation mit einbezogen. Nur in Sachen Fairness spielen einige Verbraucher das Spiel nicht mit und widerrufen scheinbar grundlos. Der Bundesgerichtshof stärkte im Februar die Rechte der Verbraucher bei der Ausübung ihres Widerrufsrechtes.

Ein Käufer von Matratzen, die dieser zuvor im Online-Handel bestellt hatte, entdeckte ein günstigeres Angebot bei einem anderen Händler. Unter Hinweis auf dieses günstigere Angebot und die "Tiefpreisgarantie" des Verkäufers bat der Verbraucher um Erstattung des Differenzbetrags. Sollte dieser nicht vom Verkäufer erstattet werden, werde der Käufer das ihm als Verbraucher zustehende Widerrufsrecht ausüben – zurecht (Urteil vom 16. März 2016, Az.: VIII ZR 146/15).

Dislike? „Gefällt mir“-Button von Facebook vor dem Aus?

Es gibt ihn auf Millionen von Webseiten weltweit, den „Like“-Button von Facebook. Doch der Streit um seine Existenz ist eine nie enden wollende Geschichte. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat hierzu sechs große Unternehmen abgemahnt, die den „Gefällt mir“-Button von Facebook auf ihren Webseiten verwendeten. Nun kam das ernüchternde Urteil. Alle Webseiten mit einem "Gefällt mir“-Button sind tatsächlich derzeit abmahngefährdet, da der Button nach dem aktuellen Urteil nicht rechtssicher verwendet werden kann. Ein Sieg für den Datenschutz oder der Niedergang des Internets? Darüber diskutiert die Netzgemeinde im Moment kontrovers.

Meldung an Ebays VeRI-Programm kann Wettbewerbsbehinderung sein

Auf dem Marktplatz Ebay kann praktisch jeder weltweit und alles handeln. Da ist es nur zu offensichtlich, dass hier auch schwarze Schafe darunter sind, deren Handeln der Marktplatz selbst gar nicht mehr im Blick behalten kann. Ebay bietet hier ein vereinfachtes Verfahren, wodurch Betroffene die Verletzung von Rechten melden können – das Verifizierte Rechteinhaber-Programm (VeRI). Es darf jedoch nicht zu einer missbräuchlichen Wettbewerbsbehinderung führen. Erweist sich eine Meldung als unbegründet, kann dies eine unzulässige Behinderung des Wettbewerbs darstellen (Urteil vom 3. Dezember 2015, Az.: I-15 U 140/14).

Erneut: Bundesgerichtshof zu negativen Bewertungen im Internet

Wie leicht wäre das Leben eines Online-Händlers, wenn man sich nicht mit Negativbewertungen „herumplagen“ müsste. Dass unwahre negative Bewertungen immer mehr Gewicht haben und deshalb immer häufiger dagegen vorgegangen wird, beweist die aktuelle Rechtsprechung. Erneut musste sich der Bundesgerichtshof dem Thema stellen.

Ein Bewertungsportal haftet für die vom Nutzer abgegebene Bewertung dann, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich (Urteil vom 1. März 2016, Az.: VI ZR 34/15).

Neues aus der Gesetz- und Abmahnwelt

Tabakerzeugnisgesetz beschlossen

Die letzten Jahre haben eine Grauzone für den Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Zigaretten (inklusive Zubehör) mit sich gebracht. Mittlerweile hat sich jedoch etwas getan und sowohl der Jugendschutz, als auch der Handel mit den diversen Tabakprodukten hat sich neu orientiert. Nachdem der Bundestag dem neuen Gesetz bereits im Februar seine Zustimmung erteilt hat, schloss sich der Bundesrat am 18.03.2016 an. Das Inkrafttreten der neuen Regelungen ist für den 20. Mai 2016 geplant.

Vermehrt Abmahnungen wegen Verkaufs nichtzugelassener Fahrzeugteile

Des Deutschen liebstes Fortbewegungsmittel ist ein kostspieliges Hobby. Muss man in die Werkstatt, fallen die Rechnungen meist schmerzlich hoch aus. Die Bestellung der Ersatzteile im Netz ist daher eine gute Alternative, an der auch Händler teilhaben wollen.

Für bestimmte Fahrzeugteile ist eine sogenannte Bauartengenehmigung nach der StVZO vorgeschrieben. Die Fahrzeugteile dürfen ohne Prüfkennzeichnung nicht verkauft werden. Verstöße gegen die Vorschriften der StVZO sind nicht nur bußgeldbewährt, sondern auch abmahnfähig. Dies mussten auch diesen Monat immer wieder Online-Händler am eigenen Leib erfahren.

IDO-Verband: Erste Abmahnungen zu neuen Hinweispflichten eingegangen

Es war zu erwarten, dass eines Tages die ersten Abmahnungen zu den neuen, seit dem 9. Januar 2016 geltenden, Informationspflichten eintrudeln. Überraschend ist, dass auch der IDO-Verband den fehlenden Link zur OS-Plattform abmahnt. Ob die Abmahnungen – in diesem Punkt - berechtigt sind, ist jedoch eine knifflige Angelegenheit. Aus dieser Überlegung heraus sollte unbedingt rechtsanwaltlich geprüft werden, ob und wie eine Verteidigung gegen die Abmahnung durch den IDO-Verband Sinn macht.

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