BGH zum Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst

Veröffentlicht: 13.11.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.11.2013

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat heute entschieden, dass an den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an Werke der zweckfreien Kunst (Urteil vom 13.11.2013, Az.: I ZR 143/12, „Geburtstagszug“).

BGH Urteil zur Schaffenshöhe im Bereich der angewandten Kunst im Urheberrecht erschienen

Eine selbständige Spielwarendesignerin zeichnete für die Herstellerin von Spielwaren Entwürfe für einen Zug aus Holz, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen ("Geburtstagszug"). Dafür erhielt sie ein Honorar von 400 DM. Die vereinbarte Vergütung sei - jedenfalls angesichts des großen Verkaufserfolgs des Geburtstagszugs - zu gering. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch.

Konkret ging es im Rechtsstreit vor dem BGH um die Frage, ob der Entwurf der Designerin urheberrechtlich geschützt ist. Dies ist nur dann zu bejahen, wenn der „Geburtstagszug“ eine sog. „Schöpfungshöhe“ aufweist, was in der Praxis insbesondere bei Designobjekten sehr strengen Maßstäben unterliegt.

Der BGH führte dazu wie folgt aus: An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst.

„Werke der angewandten Kunst“ sind zum Beispiel Gebrauchsgegenstände oder industriell hergestellte kunstgewerbliche Gegenstände

„Zweckfreie Kunst“ hingegen ist eine reine Kunst, die insbesondere nicht einem gewerblichen Zweck dient (z.B. Gemälde).

Es genügt daher, dass Werke eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen. Dies gelte auch für die angefertigten Entwürfe der Spielwarendesignerin.

Da sich Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen können, sei es auch nicht gerechtfertigt, den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen.

Ein Geschmacksmuster schützt die Gestaltung von zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsformen (z.B. das Design eines Autos).

Der BGH hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Fazit

Der BGH hat mit dieser Entscheidung seine bisherigen Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Designprodukten herabgesetzt.

Für Designer ist die Entscheidung eine erfreuliche Nachricht, haben sie mit dem aktuellen Urteil angesichts eines späteren Verkaufserfolgs einen Anspruch auf nachträgliche höhere Vergütung.

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