Bundesgerichtshof: Streichpreise im Online-Shop nicht mehr gesondert zu erläutern?

Veröffentlicht: 23.05.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 25.05.2016

Werden Preise für ein Angebot durchgestrichenen Preisen gegenübergestellt, so muss sich aus der Werbung klar und deutlich ergeben, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt. Um möglichst rechtssicher zu handeln, haben viele Online-Händler daher genau erläutert, worum es sich bei dem Streichpreis handelt, etwa um die UVP des Herstellers oder den bisher verlangten Preis im betreffenden Online-Shop. Völlige Entwarnung gibt es aber noch nicht.

Fallende Preise

(Bildquelle Fallende Preise: Mark Poprocki via Shutterstock)

Nähere Erläuterung kann entfallen

Statt: EUR 35,30

Jetzt: EUR 15,50 Euro

Wie würden Sie diese Werbung ohne nähere Erläuterung verstehen? Sind die durchgestrichenen 35,30 Euro der durchschnittliche am Markt verlangte Preis, die UVP des Herstellers oder schlicht und ergreifend der vom Händler zuvor verlangte Preis? Diese für zahlreiche Online-Shops relevante Frage musste schließlich vom Bundesgerichtshof entschieden werden.

Eine durchgestrichene Preisangabe ohne nähere Erläuterung sei im konkreten Fall nicht mehrdeutig oder irreführend (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 05.11.2015, Az.: I ZR 182/14). Der Verkehr erkenne klar und eindeutig den früher vom Händler verlangten Preis. Das gelte auch im Internethandel.

Dies ergebe sich schon daraus, dass ein Unternehmer nur eigene Preise für ungültig erklären kann. Das ist für den Verbraucher erkennbar. Vergleichbar ist die konkrete Preisangabe (Statt: EUR 35,30 Jetzt: EUR 15,50 Euro) mit einem Preisetikett aus dem stationären Handel, auf denen durchgestrichene Preise niedrigeren Angebotspreisen gegenübergestellt werden. Verbraucher können dabei ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher für diese Ware von dem Händler verlangten Preis handelt.

UVPs weiterhin erklärungsbedürftig

Gänzlich um eine Erläuterung kommen Online-Händler jedoch nicht herum. Soll der Preisvergleich mit einem anderen als dem vom Werbenden zuvor verlangten Preis erfolgen, zum Beispiel einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder dem Preis eines Wettbewerbers, so muss dieser Vergleichspreis mit weiteren Erläuterungen durchgestrichen werden. Die Preisgünstigkeit des Angebots des Werbenden ergibt sich in diesem Fall aus dem Vergleich mit einem anderen, weiterhin gültigen Preis, der regelmäßig näher erklärt werden muss.

 

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