Pflichtangaben in Google AdWords-Anzeigen

Veröffentlicht: 06.12.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.12.2013

Eine Google-Adwords-Anzeige verstößt nicht allein deshalb gegen das geltende Recht, weil die Pflichtangaben nicht in der Anzeige selbst enthalten sind. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Anzeige einen eindeutig als solchen klar erkennbaren elektronischen Verweis enthält, der unzweideutig darauf hinweist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflichtangaben gelangt. Das entschied der Bundesgerichtshof kürzlich.

 

Lupe auf Internetkugel

 

Die bekannten Google Adwords-Anzeigen auf der Internetseite des Suchmaschinenbetreibers Google weisen die Besonderheit auf, regelmäßig nur schlagwortartige werbliche Kurzangaben zu enthalten, die - ähnlich einer Überschrift - dazu einladen, den in der Anzeige enthaltenen Link zu benutzen, um ausführlichere Informationen zu erhalten.

Müssen bereits in diese Google Adwords-Anzeigen alle notwendigen Pflichtangaben eingefügt werden oder genügt ein Link? Die Frage hat der Bundesgerichtshof beantwortet (Urteil vom 06.06.2013, Az.: I ZR 2/12).

Ein Hersteller und Vertreiber von Arzneimitteln warb über Google für seine Arzneimittel mit den folgenden zwei Google Adwords-Anzeigen:

Bei entzündeten Atemwegen

Kleine Kapsel - große Wirkung.

S. bekämpft die Entzündung


und


Bei entzündeten Atemwegen

Kleine Kapsel - große Wirkung.

S. bekämpft die Entzündung

www. .de/Pflichttext_hier


Die Überschriften der Google Adwords-Anzeigen waren als Links ausgestaltet, über die der Interessent mit einem Klick auf die Internetseite des Arzneimittelherstellers gelangen konnte. Auf dieser konnte der Nutzer die Bezeichnung des Arzneimittels, die Angabe seiner Anwendungsgebiete und den Zusatz "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" auffinden.

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. mahnte den Arzneimittelhersteller wegen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz ab, weil die Pflichtangaben nicht in der Anzeige selbst enthalten gewesen sind.

Anzeigen verstoßen gegen Heilmittelwerbegesetz

In jeder Werbung für ein Arzneimittel außerhalb von Fachkreisen müsse zumindest die Bezeichnung, seine Anwendungsgebiete und der Zusatz "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" angegeben werden. Diese Angaben müssen von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt, gut lesbar sein und ohne besondere Konzentration und Anstrengung wahrgenommen werden.

Die Pflichtangaben müssen in den Google Adwords-Anzeigen selbst nicht enthalten sein. Es sei vielmehr ausreichend, wenn die Pflichtangaben mittels eines elektronischen Verweises in der Google Adwords-Anzeige zugänglich gemacht würden.

In der ersten Anzeige fehle es bereits an einem klar erkennbaren elektronischen Verweis, der unzweideutig darauf hinweist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflichtangaben gelangen kann. Dass die Überschrift "Bei entzündeten Atemwegen" als Link ausgestaltet war, genüge nicht. Erforderlich sei vielmehr, dass der Begriff "Pflichtangaben" oder eine entsprechend eindeutige Formulierung in der Anzeige selbst verwendet werde.

In der zweiten Anzeige erfülle die Angabe "www. .de/Pflichttext_hier" zwar inhaltlich die Anforderungen an einen unzweideutigen Hinweis. Allerdings sei diese Angabe im Streitfall nach den getroffenen Feststellungen nicht als elektronischer Verweis ausgestaltet gewesen, so dass sie bereits deshalb nicht geeignet sei, dem Verbraucher die Wahrnehmung der Pflichtangaben ohne besonderen Aufwand zu ermöglichen.

Praktische Umsetzung

Mit diesem Urteil ergibt sich, dass es den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn die Google Adwords-Anzeige einen eindeutig als solchen klar erkennbaren elektronischen Verweis unter dem Begriff "Pflichtangaben" o.ä. enthält.

Der Hinweis muss unzweideutig darauf hinweisen, dass der Nutzer über ihn zu den Pflichtangaben gelangt, und der auch tatsächlich zu einer Internetseite führt, auf der die Pflichtangaben unmittelbar, das heißt ohne weitere Zwischenschritte, leicht lesbar wahrgenommen werden können.

Dies kann dadurch geschehen, dass der elektronische Verweis unmittelbar, das heißt ohne weitere Mausklicks zu einer Internetseite führt, auf der sich allein die Pflichtangaben befinden. In diesem Fall ist es unschädlich, wenn die Pflichtangaben wegen der Größe des vom Verbraucher benutzten Bildschirms nur durch Scrollen vollständig wahrgenommen werden können.

Enthält die Internetseite dagegen noch weitere Inhalte, ist das Unmittelbarkeitskriterium nur dann erfüllt, wenn der elektronische Verweis den Verbraucher direkt zu der Stelle der Seite führt, wo sich die Pflichtangaben befinden. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn der Verbraucher lediglich die Möglichkeit hat, auf der verlinkten Seite durch Scrollen die Pflichtangaben aufzusuchen.

Kommentare  

#4 Redaktion OHN 2013-12-10 08:19
Hallo Andreas,

Nach Angaben unserer Rechtsabteilung betraf das oben besprochene Urteil des Bundesgerichtsh ofes die Kennzeichnung nach dem Heilmittelwerbe recht. Tatsächlich kann aber unserer Auffassung für vergleichbare Pflichtangaben (z.B. aus der Preisangabenver ordnung, der Energiekennzeic hnungsverordnun g oder der Textilkennzeich nungsverordnung ) nichts anderes gelten. Ob dies praktisch umsetzbar ist oder nicht, spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle, denn die gesetzlichen Vorgaben dürfen nicht einfach missachtet werden.

Viele Grüße,
Die Redaktion
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#3 Andreas123 2013-12-09 15:09
@Redaktion
Wird es hierzu noch eine offizielle Stellungnahme und Empfehlung vom Händlerbund geben? Die Tragweite ist ja noch nicht absehbar, bei den vielen unterschiedlich en Pflichtangaben. Das geht los mit dem Impressum und endet irgendwo in Textil und sonstigen Angaben. Das ist doch in dem kurzen Adwordsbereich gar nicht umsetzbar. Allein mit dem Impressumslink ist der eine benennbare Link vergeben. Eigentlich dient der Linktext noch als Werbezeile und ist nicht für diese Art von Angaben gedacht.
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#2 Redaktion OHN 2013-12-09 12:59
Hallo FrankT,

unsere Rechtsabteilung bestätigt das:
"Das Urteil beschäftigte sich zwar vorerst nur mit Google AdWords-Anzeige n und betraf die Kennzeichnung nach dem Heilmittelwerbe recht. Tatsächlich kann aber für ähnliche Online-Anzeigen nichts anderes gelten und dürfte auf vergleichbare Pflichtangaben ebenfalls zutreffen (z.B. Grundpreisangabe)."

Viele Grüße,
Die Redaktion
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#1 FrankT 2013-12-06 09:36
Dieses Urteil müsste man doch dann auch auf Google Shopping und die Grundpreisangab e beziehen können, da es sich hier auch um AdWords Anzeigen handelt und die Grundpreisangab e auf der verlinkten Produktseite zu finden ist. Oder irre ich mich hier?
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